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Lautes Stöhnen beim Sexualverkehr und dabei laut ausgestoßene Yippie-Rufe stellen eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn dar. Dies hat das Amtsgericht Warendorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall waren neue Mieter (Beklagte) in die Erdgeschosswohnung eines Sechs-Familienhauses eingezogen. Sie ließen kaum eine Gelegenheit aus, „es richtig Krachen zu lassen“.
Sie hörten regelmäßig überlaute Musik und stritten sich lautstark. Außerdem gaben sie überlaute Geräusche beim Sexualverkehr von sich. Dies geschah praktisch regelmäßig und zu jeder Tages- und Nachtzeit. Der Mieter der über dem Erdgeschoss befindlichen Wohnung fühlte sich hierdurch erheblich gestört. Insbesondere während der Nachtzeit wurde er durch die Lärmverursachung der Erdgeschossmieter am Einschlafen gehindert und im Schlaf gestört. Er verklagte daher die Erdgeschossmieter vor dem Amtsgericht Warendorf und verlangte, dass die Beklagten in ihrer Wohnung Lärm durch überlaute Musik, Schreie oder übermäßige Lustgeräusche beim sexuellen Verkehr unterlassen sollten.
Die Erdgeschossmieter führten vor Gericht aus, dass die Verursachung von Lustgeräuschen beim Sexualverkehr wenig kontrollierbar und steuerbar sei. Außerdem verfüge das Haus über eine schlechte Schallisolierung und sei sehr hellhörig.
Das Gericht gab der Klage statt. Die Klage sei nach § 862 Abs. 1 BGB begründet. Die Beklagten seien als Lärmverursacher Störer im Sinne dieser Vorschrift, so dass der Kläger von ihnen die Unterlassung weiterer Störungen verlangen könne.
Die Beklagten seien verpflichtet, jegliche Geräuschentwicklung auf Zimmerlautstärke zu halten. Dies gelte auch für Geräusche, die die Beklagten bei der Ausübung des Sexualverkehrs von sich gäben.
Dabei stellte das Gericht fest, dass die Beschränkung der Geräuschentwicklung auf Zimmerlautstärke die Beklagten nicht in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß Art. 2 GG einschränke. Die Beklagten seien als erwachsene Menschen auch bei der Ausübung ihres Sexualverkehrs in der Lage, ihr Handeln zumindest soweit zu steuern, dass sie keinen Lärm verursachen, der so laut ist, dass er in die Nachbarwohnungen dringt.
Zwar hätten die Beklagten das Recht, die Sexualität in der von ihnen gewünschten Form zu leben. Das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG finde seine Einschränkung aber an den Rechten anderer, führte das Gericht aus. Zu den Rechten der „anderen“ gehörten die Rechte eines Mitmietersin einem Mehrfamilienhaus auf ungestörte Ausübung des Mietrechts. Folglich habe jeder Mitmieter die berechtigten Interessen des Hausmitbewohners zu berücksichtigen. Ein grenzenloses Ausleben des Sexualverkehrs sei deshalb auch von Artikel 2 des Grundgesetzes nicht gedeckt.
Selbst wenn das Haus eine schlechte Schallisolierung haben sollte und besonders hellhörig sei, müssten sich alle Mieter hierauf einstellen und beim Verursachen von Geräuschen besondere Rücksicht nehmen, führte das Gericht aus.
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