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Das Glockenspiel im Garten einer Seniorenresidenz ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, auch wenn es nur einmal am Tag spielt. Die beklagte Stadt Lage ist nun vom Verwaltungsgericht Minden verpflichtet worden, den Betrieb des Glockenspiels zu untersagen.
Bewohner der Wohngebiets wandten sich gegen den Betrieb des ca. 3 m hohen Glockenspiels mit 12 Glocken in ihrer Nachbarschaft. Auf ihren Antrag gab die Stadt Lage den Betreibern auf, das Glockenspiel an Sonn- und Feiertagen nicht mehr spielen zulassen. Ein Einschreiten gegen den Betrieb an Werktagen lehnte sie ab. Dies reichte den Nachbarn nicht. Vor dem Verwaltungsgericht Minden hatten sie Erfolg.
Das Gericht hob hervor, dass es nicht darauf ankomme, wie häufig das Glockenspiel am Tag betrieben werde. Schon mit Blick auf seine Bauart bedingte Lautstärke sei es in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Die Lautstärke des Glockenspiels (im Mittel 70 dB(A)) sei erheblich. Sie gehe über das hinaus, was nach der Verkehrsanschauung zum Wohnen gehöre. Anders als das kirchliche Glockengeläut stellten die Einwirkungen durch das gebietsfremde Glockenspiel keine sozialadäquate und somit zumutbare Schalleinwirkung dar. Die Stadt Lage sei daher zur Untersagung des Betriebs des Glockenspiels verpflichtet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2006
Quelle: ra-online, VG Minden (pm)
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