Rechtsanwälte beleidigen kostet nichts

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Stand: 22.09.2002


Ein Rechtsanwalt erhielt einen Anruf von einem Vollstreckungsschuldner gegen den er gerade die Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte. Dieser bezeichnete ihn als „riesengroßes Arschloch“. Der Rechtsanwalt wollte nun Schmerzensgeld. Das Amtsgericht Greiz hat jedoch die Klage abgewiesen. Das Landgericht meinte zwar, dass es sich bei der Bezeichnung „riesengroßes Arschloch“ um eine wertende Aussage handele, die auch eine Missachtung gegenüber dem Kläger zum Ausdruck bringe und damit einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstelle. Ein derartiger Eingriff müsse jedoch besonders schwer sein, um Schmerzensgeldansprüche auszulösen. Eine derartige besondere Schwere konnte das Amtsgericht nicht erkennen, da die Beleidigung am Telefon und nicht in der Öffentlichkeit erfolgt sei und zudem diese nicht im Rahmen einer konkreten Ausführung der Tätigkeit des Rechtsanwalts erfolgt sei. Bei Polizisten sei dies etwa etwas anderes.

Wir fragen uns, welches Schimpfwort denn eine noch größere Missachtung der Person zum Ausdruck bringt ? Uns ist da nichts eingefallen. Also: Rechtsanwälte am Telefon beleidigen kostet nichts, jedenfalls nach Auffassung des Amtsrichters bei dem Amtsgericht Greiz.