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Müssen es die übrigen Mitbewohner einer Wohnungseigentums-Anlage hinnehmen, wenn in einer der Wohnungen eine Prostituierte ihrem horizontalen Gewerbe nachgeht? Das Landgericht Nürnberg/Fürth entschied: Ja! Zumindest solange es im Einzelfall nicht tatsächlich zu unzumutbaren Belästigungen kommt.(Az. T 214/90)
Anlass war ein Beschluss der Eigentümermehrheit, bestimmte Gewerbe, darunter die Prostitution, von der bis dahin freien Nutzung der Wohnungen auszuschließen. Die Mitbewohner hatten Anstoß daran genommen, dass in der Erdgeschosswohnung einer Prostituierten regelmäßig viele Besucher "verkehrten". Die freischaffende Bett-Aktivistin wollte sich mit der Beschränkung ihrer Eigentümerrechte jedoch nicht abfinden und zog vor Gericht – mit Erfolg. Das Gericht betonte, dass sittlich anstößiges Verhalten allein nicht ausreiche, eine bestimmte Nutzungsform der Wohnung schlechthin zu untersagen.
Über die Frage, was genau unter einer unzumutbaren Belästigung zu verstehen ist, hüllten sich die Richter jedoch leider in Schweigen.
© QNC GmbH 2006
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