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Haustiere dürfen nicht stinken
Wieder hat eine Mieterin in einem Prozess Schwein gehabt: Sie darf ihr Minischwein in ihrer Wohnung behalten, ein zweites allerdings muss sie abschaffen. Das befand jetzt das Amtsgericht München in einem Urteil vom 06.07.2004 (Az: 413 C 12648/04). Begründung: Soweit die Tierhaltung nicht im Wohnungsmietvertrag ausgeschlossen ist, gehört das Halten eines Minischweins zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.
Dies gelte allerdings nicht, wenn konkrete, auch außerhäuslich eingetretene Gefährdungen vom Schwein ausgehen. Unter letztere Erkenntnis fiel das zweite Schwein: Es war beim Leeren der Mülltonnen in "Panik" geraten und außerdem "wurde ein gewisser Herr H. von dem Schwein verletzt", heißt es im Urteil. Der Hinweis der beklagten Schweinehüterin, die Vorfälle seien nicht innerhalb des gemieteten Anwesens passiert, außerdem sei ihr Minischwein provoziert worden, nützte ihr nichts. Ein Schwein, das gefährlich werden kann, brauche ein Vermieter nicht länger dulden. Das aufmüpfige Tier müsse also ausziehen.
Auch ein Berliner Amtsrichter hatte im Jahre 2000 ein Herz für Schweinereien in der Mietwohnung. Er urteilte, dass das Tier bei seinem Herrchen bleiben dürfe. Er wies die Klage auf Abschaffung des Schweins mit dem Namen „Schnitzel“ kurzerhand ab (Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 13.07.2000, Az.: 17 C 88/00).
Die Begründung war allerdings eine andere als die seines Kollegen aus München: "Der Mieter ist berechtigt, ein Schwein in der Mietwohnung zu halten, wenn es seit zwei Monaten im Treppenhaus nicht mehr nach Schwein stinkt". Das aber hatten Zeugen dem Richter bestätigt. Ihr Hinweis, immerhin habe es ein- bis zweimal nach Schwein gerochen, reichte dem Köpenicker Amtsrichter als "gelegentliche Wahrnehmung eines Geruchs" nicht aus.
Bleibt abzuwarten, ob auch Hamburgs Schweine von der Rechtsprechung begünstigt werden. Fachleute meinen eher nein, denn nicht jeder Mieter hat Schwein vor Gericht.
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Hamburger Abendblatt vom 17.11.2005, Seite 30
Quelle: www.breiholdt.de – Autor: Dr. Peter Breiholdt________________________________________
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