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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat dem Eilantrag von Haltern eines Hahns teilweise stattgegeben. Diesen war von der Gemeinde Efringen-Kirchen unter Androhung von Zwangsgeld aufgegeben worden, ihren Hahn werktags von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie sonn- und feiertags ganztags in einem artgerechten, schallisolierten Stall zu halten. Nachbarn hatten sich darüber beschwert, dass der Hahn frühmorgens noch bei Dunkelheit und bis in die späten Abendstunden nach 19.00 Uhr andauernd laut und durchdringend krähe.
Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung der Gemeinde teilweise vorläufig außer Kraft gesetzt. Vorläufig darf sich der Hahn jetzt werktags auch von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie sonn- und feiertags auch von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr im Freien aufhalten und dort krähen. Die Nächte und die mittägliche Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen muss er in einem schallisolierten Stall verbringen. Das Gericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Bei der angegriffenen Ordnungsverfügung handele es sich um eine vorbeugende Maßnahme gegen Ruhestörungen durch unzumutbares Krähen eines Hahns während des gesamten Tages. Die Nachbarn könnten ihren Anspruch auf Wohnruhe zwar auch vor den Zivilgerichten verfolgen. Daneben bestehe aber ebenfalls ein öffentliches Interesse am Schutz des angemessenen Ruhebedürfnisses der Bürger. Die Polizeiverordnung der Gemeinde gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit und anderes sehe vor, dass Tiere so zu halten seien, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werde. Halter und Nachbarn lebten in einem allgemeinen Wohngebiet. Durch den Hahn sei es zu Lärmbelästigungen gekommen, die ein polizeiliches Einschreiten rechtfertigten. Der Hahn habe mitunter bereits erheblich vor 8.00 Uhr und nach 19.00 Uhr in störender Weise gekräht. Nicht nur die unmittelbaren Nachbarn, sondern auch andere Nachbarn der Halter hätten angegeben, dass sie sich öfter gestört fühlten. Den Haltern sei es zuzumuten, ihren Hahn in der Zeit von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr, die er ohnehin in Stall verbringe, schallisoliert unterzubringen. Dagegen sei es überzogen, eine schallisolierte Unterbringung auch werktags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu verlangen. Diese Zeiten seien in keinen Regelungswerken im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz in besonderer Weise geschützt. Zudem würde es für die Halter, die unter der Woche tagsüber berufsbedingt nicht zu Hause seien, eine besondere Belastung bedeuten, den Hahn jeden Werktag in der Mittagszeit in den Stall bringen zu müssen. Anders verhalte es sich mit der Mittagszeit von 13 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Die besondere Schutzwürdigkeit dieser Zeiten sei in den Regelungswerken anerkannt. Zu diesen Zeiten seien die Halter auch nicht berufstätig und könnten den Hahn daher in den schallisolierten Stall sperren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2009
Quelle: ra-online, VG Freiburg (pm)
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