Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Gericht verbietet Kindern, Grimassen zu schneiden
Sucht man im Brockhaus nach einer Erklärung für "Grimasse", wird man zunächst auf "Fratze" verwiesen. Dort erklärt der Brockhaus: "verzerrtes Gesicht" oder auch "Zerrbild". Nun weiß man endlich, was der Enkel einer Wohnungseigentümerin und dessen Freund einer anderen Wohnungseigentümerin angetan haben: Vor dem Erdgeschossfenster der Wohnung hatten sie ihr mehrfach Grimassen geschnitten. Das, entschied jetzt immerhin die dritte Instanz, das Oberlandesgericht München, geht zu weit: Ein mehrmaliges Hineinschauen von Grimassen schneidenden Kindern durch das Erdgeschossfenster einer Eigentumswohnung geht über den nach dem Wohnungseigentumsgesetz zulässigen Gebrauch hinaus und verletzt die Eigentumsrechte des Wohnungseigentümers. Mit diesem Kernsatz bestätigten die Oberlandesrichter die Vorinstanzen, die dem Antrag auf Unterlassen stattgegeben hatten.
Auf welche Weise die Wohnungseigentümerin den Spruch des Gerichts nunmehr umsetzen muss, ist der Münchner Entscheidung nicht zu entnehmen. Immerhin – das erkennen auch die Richter – ist sie ja selbst nicht "Störerin". So wird sie jetzt wohl ihrem Enkel und dessen Freund für den Wiederholungsfall harte Strafen androhen müssen. Ob das der Frau allerdings zumutbar ist, könnte doch auch eine wichtige Rechtsfrage von „grundsätzlicher Bedeutung“ sein (Az.: 32 Wx 65/05).
————————————–
Hamburger Abendblatt vom 14./15.01.2006, Seite 32
Quelle: www.breiholdt.de – Autor: Dr. Peter Breiholdt
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.