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Bei der Ermittlung eines Schadensersatzanspruches für eine mehrere Jahre alte Klosettbürste führt der vorzunehmende Abzug „neu für alt“ dazu, dass ein Anspruch auf Zahlung schließlich nicht besteht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor.
Im vorliegenden Fall klagte eine Vermieterin gegen ihre Mieter auf Schadensersatz für die Vornahme von Renovierungs- und Reparaturarbeiten, nachdem die Mieter aus der Wohnung ausgezogen waren. Die Klägerin war der Meinung, die Wohnung habe sich nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befunden. Außerdemhätten die Beklagten die ihnen gemäß § 28 des Mietvertrages obliegende Verpflichtung zur Renovierung der Wohnung nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
Das Amtsgericht Köln konnte keinen Anspruch auf Ersatz einer der geltend gemachten Mängel feststellen. Somit sei auch nicht die Zahlung von 186,10 DM im Hinblick auf eine angeblich von den Beklagten beschädigte, besonders hochwertige Klosettbürste zu verlangen gewesen. Ein Anspruch bestehe bereits deswegen nicht, da der vorzunehmende Abzug „neu für alt“ bei einer mehrere Jahre alten Klosettbürste 100 Prozent betrage. Bei der Bemessung des Abzuges sei es aufgrund der spezifischen Beanspruchung einer Klosettbürste unerheblich, ob es sich um eine hochwertige oder um eine einfache Klosettbürste handele.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (zt/st)
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