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Der Vermieter muss auch dann nach § 553 Abs. 1 BGB einer Untervermietung einer Einzimmerwohnung nicht zustimmen, wenn der Mieter persönliche Sachen in der Wohnung belässt und einen Schlüssel behält. Ausnahmsweise ist die Untervermietung aber nach § 242 BGB möglich, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer 30 qm großen Einzimmerwohnung in Berlin wollte diese für den Zeitraum von September 2022 bis August 2024 untervermieten, da er in dieser Zeit beruflich in Bayreuth zu tun habe. Er gab dabei an, dass er persönliche Sachen in der Wohnung belassen und einen Schlüssel behalten wollte, um jederzeit Zugriff auf seine Sachen haben zu können. Die Vermieterin lehnte die Untervermietung ab, so dass der Mieter Klage auf Zustimmung zur Untervermietung erhob.
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen den Kläger. Diesem stehe kein Anspruch nach § 553 Abs. 1 BGB auf Zustimmung zur Untervermietung zu. Die Genehmigung der gesamten Wohnung könne nicht auf diese Vorschrift gestützt werden, da sie sich nur auf die Gebrauchsüberlassung eines Teils des Wohnraums beziehe. Aus der Tatsache, dass der Kläger noch eigene Sachen in der Wohnung belassen und über einen Schlüssel behalten wollte, ergebe sich nicht, dass nur ein Teil der Wohnung untervermietet werden sollte.
Ein Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung könne sich nach Auffassung des Amtsgerichts nur dann ergeben, wenn die Verweigerung des Vermieters sich als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen erfordere aber die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters. Der Mieter müsse seine Einkünfte komplett offenlegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2023, 903/rb)
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