Jedes Beiratsmitglied hat Anspruch auf 250,– € pro Beiratsmitglied

Die Entscheidung des Amtsgerichts Hattingen (AZ: 28 C 30/13) zur Aufwandsentschädigung für Verwaltungsbeiräte einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wirft einige interessante rechtliche und praktische Aspekte auf, die einer näheren Betrachtung bedürfen.

Anspruch auf Aufwandsentschädigung

Gemäß den §§ 21, 29 Abs. 2 und 3 sowie 46 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) haben Verwaltungsbeiräte einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Dies ist insofern von Bedeutung, als dass die Tätigkeit der Beiräte oft mit einem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden ist. Die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch liegt in der Geschäftsbesorgung, die die Beiräte im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft ausüben.

Urteilskommentar

Die Festsetzung eines Betrages von 250,00 EUR je Beirat und Jahr als Aufwandsentschädigung wird vom Gericht als angemessen erachtet. Diese Entscheidung ist nachvollziehbar, da sie sowohl die ehrenamtliche Natur der Tätigkeit als auch die Notwendigkeit, die Beiräte für ihren Einsatz zu entschädigen, in Einklang bringt. Eine solche Regelung fördert die Bereitschaft von Eigentümern, sich aktiv in die Verwaltung der Gemeinschaft einzubringen, was letztlich der gesamten Eigentümergemeinschaft zugutekommt.

Erstattung von Ausgaben

Ein weiterer Punkt, der in diesem Urteil angesprochen wird, ist die Erstattung von Ausgaben für Büromaterial. Das Gericht stellt klar, dass eine Erstattung nur unter der Bedingung der Vorlage einer Quittung erfolgen kann. Dies ist aus mehreren Gründen sinnvoll:

  1. Nachvollziehbarkeit: Die Vorlage von Quittungen sorgt für Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ausgaben. Dies ist besonders wichtig, um Missbrauch zu vermeiden und das Vertrauen innerhalb der Eigentümergemeinschaft zu stärken.
  2. Haushaltsführung: Die Regelung trägt dazu bei, dass die finanziellen Mittel der WEG verantwortungsvoll verwaltet werden. Eine klare Dokumentation der Ausgaben ist für die ordnungsgemäße Buchführung unerlässlich.
  3. Rechtssicherheit: Die Anforderung von Quittungen schafft eine rechtliche Grundlage, auf der die Beiräte ihre Ansprüche geltend machen können. Dies schützt sowohl die Beiräte als auch die Gemeinschaft vor möglichen Streitigkeiten über die Angemessenheit der Ausgaben.

Fazit

Insgesamt ist die Entscheidung des AG Hattingen zu begrüßen, da sie die Rechte und Pflichten der Verwaltungsbeiräte klar regelt und gleichzeitig die Notwendigkeit von Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften betont. Die Festsetzung einer angemessenen Aufwandsentschädigung sowie die Regelung zur Erstattung von Ausgaben sind Schritte in die richtige Richtung, um die ehrenamtliche Tätigkeit in der WEG zu fördern und zu würdigen.

Die Entscheidung könnte jedoch auch als Anstoß dienen, darüber nachzudenken, ob die Höhe der Aufwandsentschädigung in Zukunft angepasst werden sollte, um den tatsächlichen Aufwand der Beiräte besser zu reflektieren, insbesondere in größeren oder komplexeren WEGs.