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Führt die Veränderung des Bodenbelages durch einen Wohnungseigentümer in seinem Sondereigentum zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Eigentumswohnung und gehen diese unter Berücksichtigung des für den Einzelfall zu ermittelnden besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes (Baujahr des Hauses: 1927) über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, so ist der störende Wohnungseigentümer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet. Jedem Wohnungseigentümer in einem Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten und erst später in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäudes ist klar oder muss zumindest bewusst sein, dass dieses Gebäude ohne Beachtung der erst in späterer Zeit erstellten immissionsbegrenzenden DIN-Normen errichtet wurde. Dementsprechend hat in einem solchen Gebäude jeder Wohnungseigentümer auf die durch störende Immissionen für a ndere bewirkte Nachteile, wozu auch der Trittschall gehört, besonders Rücksicht zu nehmen, was insbesondere bedeutet, bei Veränderungen im Sondereigentum den bauseitig bedingten geringen Standard des Gebäudes in Rechnung zu stellen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2007, Aktenzeichen 1-3 Wx 115/07
Quelle: www. ml-fachinstitut.de
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