Abstimmung über die Jahresabrechnung – erst Abrechnungsunterlagen offen legen!


Vor Beschlussfassung über die Jahresabrechnung ist den Eigentümern hinreichend Gelegenheit zu geben, sämtliche Abrechnungsunterlagen sowie die Einzelabrechnungen einzusehen. Es genügt nicht, wenn der Verwalter die entsprechenden Unterlagen lediglich mitführt, ohne die Eigentümer auf das Vorhandensein der Unterlagen und die Einsichtsmöglichkeit hinzuweisen.
OLG Köln, 11.12.2006, Az: 16 Wx 200/06