BGH: Ein Beschluss muss zur Gestattung der Installation eines Klimasplitgerätes durch eine (WEG) sofort Auflagen für die Benutzung regeln.

Bundesgerichtshof Urteil vom 05.07.2024

Kernaussage:

  • Das Landgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Beschluss zur Gestattung der Installation eines Klimasplitgerätes durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sofort Auflagen für die Benutzung regeln muss.
  • Das Gericht bemängelte, dass der ursprüngliche Beschluss keine ausreichenden Auflagen enthielt, um sicherzustellen, dass der Betrieb des Geräts nicht zu unzulässigen Beeinträchtigungen führt.

Wesentliche Punkte:

  • Gestattungsbeschluss:
    • Die Installation von Klimasplitgeräten bedarf der Gestattung durch die WEG.
    • Der Beschluss muss neben der Genehmigung auch Nutzungsauflagen enthalten, um mögliche Beeinträchtigungen (z. B. Lärm, Kondenswasser) zu vermeiden.
  • Auflagen:
    • Auflagen können konkrete Dezibel-Grenzwerte oder Betriebsverbote zu bestimmten Zeiten umfassen.
    • Diese Auflagen sollen sicherstellen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der Anlage nicht zu unzulässigen Beeinträchtigungen führt.
  • Rechtliche Aspekte:
    • Das Gericht betont, dass die Nachteile und Risiken eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs bereits bei der Beschlussfassung berücksichtigt werden müssen.
    • Es besteht die Möglichkeit, das nachträglich durch einen erneuten Beschluss zu regeln.
  • Verwalter und Eigentümer:
    • Verwalter sollten bei Anträgen auf solche Installationen rechtlichen Rat einholen und sicherstellen, dass Beschlüsse hinreichend bestimmt sind.
    • Wohnungseigentümer haben das Recht, bei konkreten Störungen ihres Sondereigentums direkt Abwehransprüche geltend zu machen.

Fazit:

  • Die WEG muss bei der Genehmigung von Klimasplitgeräten sofort klare Nutzungsauflagen festlegen, um Konflikte zu vermeiden.
  • Es handelt sich hierbei um ein Urteil des Landgerichtes Frankfurt a.M., und es ist noch nicht Höchstrichterlich entschieden.