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Eine Doppelstockgarage nebst Hebeanlage kann im Sondereigentum eines oder mehrerer Wohnungseigentümer stehen. Ist dies der Fall, ist eine Schadensersatzklage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen eines durch die Garage beschädigten Pkw unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Pkw-Halter durfte im August 2009 für mehrere Tage die Doppelstockgarage eines Wohnungseigentümers nutzen. Da während dieser Zeit seiner Ansicht nach das Wagendach dadurch beschädigt worden sei, dass die hydraulische Hebeanlage sich zu tief abgesenkt habe, klagte er gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von ca. 2.064 Euro.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Ingolstadt wiesen die Schadensersatzklage ab. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft habe nicht für die behauptete Beschädigung des Pkw gehaftet. Verkehrssicherungspflichtig für die Doppelstockgarage seien die jeweiligen Wohnungseigentümer gewesen. Ihnen habe das Sondereigentum an der Garage einschließlich der darin befindlichen hydraulischen Hebeanlage zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte der Pkw-Besitzer Revision ein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Pkw-Besitzers zurück. Eine Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 823 Abs. 1 BGB sei zu verneinen gewesen, da die Doppelstockgarage nicht im Gemeinschaftseigentum gestanden habe.
Eine Garage, die mithilfe einer Hebebühne für zwei oder vier Pkw genutzt werden könne, bilde nach Ansicht des Bundesgerichtshofs einen Raum im Sinne von § 3 Abs. 1 bzw. 2 WEG und könne daher im Sondereigentum stehen. So habe der Fall hier gelegen.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei auch die zur Doppelstockgarage gehörende Hebeanlage gemäß § 5 Abs. 1 WEG vom Sondereigentum umfasst gewesen. Zwar seien die Teile eines Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nach § 5 Abs. 2 WEG nicht Gegenstand des Sondereigentums. Bei einer Hebevorrichtung handle es sich aber nicht um Gemeinschaftseigentum, wenn durch sie ausschließlich eine Doppelstockgarage betrieben werde und wenn an dieser Garage Sondereigentum bestehe. In diesem Fall diene die Anlage nicht dem Gebrauch weiterer Wohnungseigentümer. Es handle sich bei der Hebebühne auch nicht um einen Teil des Gebäudes, der für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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