Newsletter Oktober 2012

Hallo Manfred Himmelbach!

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BVI-Newsletter 10/12

„Wohnungseigentum Aktuell“

 

Informationen für Verwalter, Beiräte, Wohnungseigentümer
Zusammengestellt von Ingo Dittmann

 

Trinkwasserverordnung – Stand des Gesetzgebungsverfahrens – Die vom Bundesgesundheitsministerium geplante Überarbeitung der im November vergangenen Jahres in Kraft getretenen Trinkwasserverordnung wird sich verzögern.
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Eine Entscheidung des Bundesrates ist erst für den 12. Oktober 2012 vorgesehen, so dass die praktischen Erleichterungen auch nicht vor dem 1. November 2012 in Kraft treten. Die am 31. Oktober 2012 endende Frist für eine Erstuntersuchung der Trinkwasseranlagen von Immobilien auf Legionellen bleibt somit bestehen. Es ist angedacht, die Frist auf den 31. Dezember 2013 zu verlängern und einen dreijährigen Überprüfungsturnus einzuführen. Diese Regelungen sollen rückwirkend zum 1. November 2011 wirksam werden und zur Entlastung von Immobilieneigentümern und Gesundheitsämtern führen. Der BVI empfiehlt Verwaltern, sicherheitshalber beim zuständigen Gesundheitsamt nachzufragen. Es ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Gesundheitsämter die anstehende Gesetzesänderung abwartet und erst dann die Pflichten aus der Trinkwasserordnung konkretisiert.

Seit dem Erlass der neuen Trinkwasserverordnung müssen Immobilieneigentümer jährlich Proben an Wasserboilern ab 400 Litern Fassungsvermögen vornehmen und auf Legionellen untersuchen lassen, wenn sie das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit nutzen. Nur Unternehmen, die auf speziellen Listen der Gesundheitsämter aufgeführt sind, dürfen die Anlagen überprüfen. Nach Abschluss der Prüfung haben die Eigentümer dem Gesundheitsamt innerlhalb von zwei Wochen die Ergebnisse der Untersuchung mitzuteilen. Die Prüfberichte müssen vom Vermieter im Original zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufwendungen für die Prüfungen können als Teil der Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Quelle:
BVI Bundesfachverband der
Immobilienverwalter e.V.
Schiffbauerdamm 8
D-10117 Berlin
Geschäftsführer: H. Michael Sparmann, Dipl.-Volkswirt
Telefon: +49 30 30872917
Telefax: +49 30 30872919
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de

 

Der Hausverwalter Ratgeber

  • Was man beim Vermieten beachten muss.
  • Betriebskosten korrekt abrechnen.
  • Alles Wichtige für die Eigentümerverwaltung

Ein Ratgeber von ZDF-WISO

Der Hausverwalterrausgeber Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat

>>>>>> http://update2.buhl-data.com/documents/hausverwalter_2011_fachbuch.pdf

Urteile/ Beschlüsse

Wie detailliert muss ein Beschluss sein, um dem Gebot der Bestimmtheit zu genügen? Dürfen Wohnungseigentümer beschließen, Gartenpflege in Eigenregie („Tätige Mithilfe“) durchzuführen?

An einen die Gartenpflege betreffenden Eigentümerbeschluss sind hohe Anforderungen hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit zu stellen. Zur Regelung der Gartenpflege in Eigenregie besteht keine Beschlusskompetenz. (LSdes Verf.)

OLG Köln, Beschl. v. 12.11.2004 – 16 Wx 151/04, ZMR 2004, 229 = NZM 2004

Der Fall: Die Miteigentümer fassen bei einer Gegenstimme folgenden Beschluss: „Die Verwaltung wird beauftragt, eine Gartenfirma zu beauftragen, die jeweils im Frühjahr und Herbst einen fachgerechten Rückschnitt an Hecken und Gehölzen vornehmen soll. Zur Kostensparung sollen einfache Pflegearbeiten wie Kehren, Unkrautjäten, Gießen etc. nicht von dieser Fachfirma vorgenommen werden, sondern von den Hausbewohnern in Eigenregie unentgeltlich getätigt werden.“

Die Entscheidung: Das OLG Köln erklärt den angefochtenen Eigentümerbeschluss wegen Unbestimmtheit für ungültig und führt aus: „Dem Beschluss ist nicht zu entnehmen, welcher Miteigentümer, wann, was zu erledigen hat. Das Fehlen eines hinreichend genauen Arbeitsplans hat die weitere Folge, dass eine laufende Gartenpflege überhaupt nicht gewährleistet ist, weil die Situation eintreten kann, dass jeder Miteigentümer sich darauf verlässt, dass ein anderer tätig wird, sich also letztlich keiner mehr für verantwortlich hält“. BGH v. 10.9.1998 – V ZB 11/98, ZMR 1999, 41: Ein Beschluss, dem die notwendige Bestimmtheit fehlt, ist nichtig, wenn er überhaupt keine durchführbare Regelung mehr erkennen lässt, insbesondere wenn er in sich widersprüchlich ist. Die anderen Fälle der Unbestimmtheit führen nur zur Anfechtbarkeit.

Das OLG Köln ergänzt Begründung und Ergebnis seiner Entscheidung hilfsweise durch Überlegungen zur Beschlusskompetenz. Es verweist darauf, dass die h.M. eine Beschlusskompetenz für Regelungen der „tätigen Mithilfe“ nur bei Tätigkeiten bejaht, die typischerweise Gegenstand einer Hausordnung sind (z.B. die turnusmäßige Treppenhaus- und Gehwegreinigung sowie die Winterdienste, hierzu wird auf BayObLG NJW-RR 1992, 343 und OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 976 hingewiesen), weil als Grundlage der Beschlusskompetenz nur § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG (Aufstellung einer Hausordnung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung) in Betracht kommt. Die Gartenpflege – auch nicht die laufende – sei aber kein typischer Regelungsinhalt einer Hausordnung. Daher werde die Zulässigkeit der Heranziehung zu Gartenarbeiten in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht durchgängig verneint.

Kommentar 1 a: Im Grunde genommen ist die Abgrenzung zwischen mangels Bestimmtheit „nur“ rechtswidrigen und „schon“ nichtigen Beschlüssen unmöglich, um nicht zu sagen widersinnig. Entweder lässt ein Beschluss noch eine durchführbare Regelung erkennen; dann ist er ausreichend bestimmt (und somit rechtmäßig). Oder er lässt keine durchführbare Regelung erkennen; dann ist er nichtig.

Kommentar 1 b: Wenn man die Messlatte zur Bestimmtheit so hoch legt wie das OLG Köln, dürfte die Rechtswidrigkeit von Eigentümerbeschlüssen (abgesehen von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan) wegen Unbestimmtheit eher die Regel als die Ausnahme sein. Es steht aber nicht zu erwarten, dass die Untergerichte das auch so sehen. Kommentar 2: Eine vordringende Auffassung (z.B. Wenzel, NZM 2004, 542) hältBeschlüsse über „tätige Mithilfe“ nicht einmal bei typischen Hausordnungsgegenständen (Putz- und Winterdienste) für möglich, weil Wohnungseigentümer nur Beiträge (§ 16 Abs. 2 WEG), nicht aber Dienste schuldeten. Dabei wird m.E. verkannt, dass letztlich nicht die persönliche Erbringung von Diensten oder „tätiger Mithilfe“ geschuldet ist, sondern bestimmte Pflichten nur in den Verantwortungsbereich einzelner Miteigentümer gestellt werden. Ein anderes Ergebnis wäre in der Praxis auch schwer zu vermitteln und würde die Verwaltung verteuern, weil die betreffenden Dienste fast ausnahmslos kostenpflichtig extern vergeben werden müssten.

Praxishinweis 1: Bei Beschlussfassung ist noch mehr als bisher auf klare und vorallem detaillierte Regelungen zu achten. Wer mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Eigentümerbeschlüssen beauftragt ist, wird umgekehrt relativ leicht zum Ergebnis der Unbestimmtheit kommen können, sollte diesen Mangel aber wegen der schwierigen Abgrenzung „nur“ rechtswidriger und „schon“ nichtiger Beschlüsse sicherheitshalber innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich geltend machen.

Praxishinweis 2: Andere als Putz- und Winterdienste müssen extern vergeben werden, sofern sie nicht von einem (oder allen) Miteigentümer(n) freiwillig übernommen werden. Gegen freiwillige Absprachen über Dienstleistungen ist – so zutreffend das OLG Köln – jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn auch deren Einhaltung gewährleistet ist.

RA Dr. David Greiner, Tübingen

www.ragreiner.de

 

Mieter müssen Abflusssieb auf ihrem Balkon reinigen

Mieter tragen für die gemietete Wohnung eine Obhutspflicht

Mieter müssen Sorge dafür tragen, dass Regenwasser von ihrem Balkon abfließen kann. Daher sind sie auch verpflichtet, regelmäßig das Abflusssieb auf ihrem Balkon zu säubern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

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Im zugrunde liegenden stritten Mieter und Vermieter um Schadenersatzansprüche wegen eines Wasserschadens. In der Nacht vom 3. auf den 4. Mai 1984 hatte es heftig geregnet. Die Wassermengen führten zu einer Überschwemmung.

Mieter sind obhutspflichtig

Das Landgericht führte jedoch aus, dass Mieter grundsätzlich für ihre Wohnung obhutspflichtig seien. Hieraus folge die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass Regenwasser von ihrem Balkon abfließen kann. Verstopfungen des Balkonabflusses hätten Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Das Abflusssieb müssten Mieter regelmäßig säubern.

Landgericht kann keine schuldhafte Verletzung der Obhuts- und Anzeigepflicht feststellen

Im konkreten Fall konnte das Landgericht Berlin aber nicht feststellen, ob die Überschwemmung auf die mangelhafte Reinigung des Abflusssiebes zurückzuführen war. Es war auch möglich, dass sich der Balkonabfluss im Laufe der nächtlichen Regenfällte zugesetzt hatte. Die Mieter mussten daher für den Wasserschaden nicht aufkommen.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de

 

Pflichten des Mietverwalters

Ein Mietverwalter hat beim Abschluss neuer Mietverträge alles zu unterlassen, was auch nur zu einer Gefährdung bestehender Mietverhältnisse führen kann. Hierauf weist das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom 11.05.2006 (Aktenzeichen 5 U 1805/05) hin. Lässt sich insoweit eine Pflichtverletzung des Verwalters feststellen, so muss dieses nicht ohne weiteres zu einem Schadensersatzanspruch führen. Ob ein Mietverwalter seine Pflichten auch subjektiv verletzt hat, hängt von einer wertenden Gesamtschau seines Verhaltens ab. Im zugrunde liegenden Fall war die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Unter grober Fahrlässigkeit wird ein Handeln verstanden, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Objektiv sah das Gericht im zugrunde liegenden Fall eine grob fahrlässige Pflichtverletzung als gegeben an, weil Räume an einen neuen Mieter vermietet wurden, ohne zu prüfen, ob hiermit Konkurrenzschutz des Erstmieters verletzt wurde. Das Gericht sah die Pflichtverletzung jedoch subjektiv als entschuldbar an. Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt auf der subjektiven Seite voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ist, weshalb in subjektiver Hinsicht gesteigertes Fehlverhalten aufgrund der Würdigung aller Tatumstände festgestellt werden muss. Subjektiv unentschuldbar war das Fehlverhalten des Verwalters im zugrunde liegenden Fall jedoch nicht.

Autor: Johannes Steger – http://www.breiholdt.de/

 

Vergleichsangebote bei größeren Baumaßnahmen

Es entspricht nicht den Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Eigentümergemeinschaft eine größere Baumassnahme beschließt und dabei auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet (BayObLG, Beschluss vom 9.9.1999, Az.: 2Z BR 54/99).

Quelle: www.breiholdt.de

 

Schimmelpilz – Mieter trägt Beweislast für Gesundheitsgefahr

Der Mieter kann die gemietete Wohnung außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ihre Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung seiner Gesundheit verbunden ist (§ 569 Abs. 1 BGB). Ob dies der Fall ist, ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Einschätzungen oder dem Gesundheitszustand des Einzelnen. Dies bedeutet, dass der Mieter nicht zur Kündigung berechtigt ist, wenn die Gesundheitsgefährdung lediglich auf einer besonderen Empfindlichkeit oder Anfälligkeit des Mieters, z. B. einer Allergie gegen bestimmte Stoffe beruht (so z. B. LG Berlin, ZMR 1999, 27). Die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Gesundheit zu befürchten sein muss, hängt von der Schwere der in Rede stehenden Gesundheitsbeeinträchtigung ab.

Nach einem neuen Urteil des KG Berlin kann Schimmelpilzbildung in den Mieträumen eine Gesundheitsgefahr im Sinne des § 569 BGB darstellen, wenn die festgestellten Schimmelpilze tatsächlich toxinbildend sind. Hierfür ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig. Zur Führung dieses Nachweises muss festgestellt werden, bei welcher Konzentration von Sporen (ggf. von welchen Pilzen) und bei welcher Aufenthaltsdauer in den betroffenen Räumen mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung, z. B. in Form eines Asthmaleidens zu rechnen ist. Der erforderliche Nachweis setzt daher entsprechende Laboruntersuchungen voraus und kann vom Mieter nicht allein mit ärztlichen Bescheinigungen geführt werden, die ohne entsprechende Untersuchun-gen erstellt wurden (KG Berlin, Urteil v. 26.02.2004, 12 U 1493/00, ZMR 2004, 513).

Das außerordentliche Kündigungsrecht wegen Gesundheitsgefährdung steht auch dem gewerblichen Zwischenmieter zu, der die Wohnung nicht zur Nutzung für sich selbst, sondern ausschließlich zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung gemietet hat, sofern er den gesundheitsgefährdenden Zustand nicht selbst herbeige-führt hat (BGH, Urteil v. 17.12.2003, XII ZR 308/00, NJW 2004, 848).

Quelle: http://www.haus-und-grund-muenchen.de

Zustimmung zur Veräußerung

Kann die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums gemäß § 12 Absatz 2 WEG verweigert werden, wenn der Erwerber durch nachgewiesene Streitsucht unfähig ist, sich in die Gemeinschaft einzugliedern? Ja, sagt das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 27.07.2005 (Aktenzeichen 20 W 493/04). Das Gericht weist zugleich allerdings darauf hin, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Erwerber und einem Wohnungseigentümer hierzu in aller Regel nicht ausreichen. Gemäß § 12 Absatz 2 WEG darf die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nur aus wichtigem Grund versagt werden. Verweigert werden kann danach die Zustimmung, wenn die Übertragung des Wohnungseigentums auf den Erwerber für die übrigen Miteigentümer eine gemeinschaftswidrige Gefahr mit sich bringt. Diese Gefahr muss ihre Ursache in der Person des Erwerbers haben, ohne dass es auf ein Verschulden der Person ankommt. Da jeder Eigentümer aber grundsätzlich in der Verfügung über sein Eigentum frei ist und die Versagung der Zustimmung zu einer bestimmten Veräußerung einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Veräußerers bedeutet, ist eine Versagung der Zustimmung nur gerechtfertigt, wenn gewichtige Gründe in der Person des Erwerbers vorliegen, die befürchten lassen, er werde die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beachten. Das Oberlandesgericht lässt keinen Zweifel daran, dass an das Vorliegen eines wichtigen Grundes ein strenger Maßstab anzulegen ist, wegen des erheblichen Eingriffes in das Eigentumsrecht.

Autor: Johannes Steger – http://www.breiholdt.de/

 

Verwalterwechsel in juristische Person: Neubestellung ?

LG Hamburg, Urteil vom 21.09.2011 – 318 S 123/11

Grundsätzlich bedarf ein Wechsel der Rechtsform des Verwalters der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Bleiben die für die Betreuung der Wohnungseigentümergemeinschaft zuständigen Personen unverändert, so ist der Beschluss als eine Wiederbestellung und keine Neubestellung des Verwalters zu bewerten.

Quelle/Volltext: http://www.ibronlne.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=5&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=LG+Hamburg&Aktenzeichen=318+S+123%2F11&Urteilsdatum=2011-09-21&Nr=85547

Falsche Selbstauskunft – Kündigung!

Es besteht grundsätzlich ein Recht des Vermieters auf korrekte Angaben über Einkommen und Beruf von Mietinteressenten in der Selbstauskunft. Diese Angaben sind erforderlich, um es dem Vermieter zu ermöglichen, Zahlungsfähigkeit und Mietausfallrisiko abzuschätzen und auf dieser Basis eine Entscheidung über die Vermietung zu treffen. Falsche Angaben zu diesen Punkten berechtigen daher zur Kündigung des Mietverhältnisses.

Dies gilt auch dann, wenn es während der Mietdauer zu keinem Mietrückstand gekommen ist. Dieses Risiko muss sich nicht erst verwirklichen – schließlich kann vom Vermieter nicht verlangt werden, dass er erst ein Schadensereignis abwarten soll, welches er durch die Mieterselbstauskunft gerade verhindern wollte.

LG München I, 25.3.2009 – Az: 14 S 18532/08

Quelle: http://www.anwaltonline.com

 

Versammlungsort: Balkonversammlung

Diese so genannten Beschlüsse sind nicht in einer nach § 24 WEG einberufenen Wohnungseigentümerversammlung gefasst worden (hier: Beschlussfassung auf einem Balkon ohne Einberufung). Sie sind daher Scheinbeschlüsse … und entfalten schon daher keinerlei

Rechtswirkungen, insbesondere auch nicht die Pflicht, den »Beschlüssen« bei Übersendung eines Protokolls zu widersprechen.

OLG Hamm v. 25.10.2007 – 15 W 180/07

Quelle: http://www.oliverelzer.de/

 

Entsprechen Heizung und Verteiler nicht dem Stand der Technik, sind die Messwerte nicht verwertbar

In einem vom Landgericht Nürnberg-Fürth entschiedenen Fall hatte ein Versorgungsunternehmen für Fernwärme den Eigentümer einer Wohnanlage auf Zahlung einer offenen Heizkostenabrechnung verklagt. Das Versorgungsunternehmen berief sich auf seine Abrechnung und die Messprotokolle. Der Eigentümer behauptete, das durchgeführte Messverfahren mit elektronischen Heizkostenverteilern sei für die im Haus vorhandene Einrohrheizung ungeeignet. Das Landgereicht gab dem Eigentümer Recht.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die abgelesenen Werte den tatsächlichen Verbrauch nicht richtig wiedergaben. Die Heizkostenverteiler waren für die Messung an der installierten Heizung ungeeignet. Das gesamte aus Heizungsanlage und Messgeräten bestehende System entsprach nicht dem aktuellen Stand der Technik.

Aus diesem Grund konnten die Messergebnisse nicht als Grundlage einer Heizkostenabrechnung herangezogen werden.

LG Nürnberg- Fürth, Urteil v. 17.08.11, Az. 12 O 4361/10

Quelle: www.ml-fachinstitut.de

 

Urteil des Monats

Nochmals: Für diejenigen Eigentümer/Verwalter und Beiräte, die nicht einsichtig sind: Ein Mehrheitsbeschluss über die Verpflichtung der Eigentümer zur Übernahme der Räum- und Streupflicht ist nichtig!

„Die Mehrheitsherrschaft innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Legitimation durch eine Kompetenzzuweisung, die sich entweder aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung ergeben kann. Auch soweit eine Angelegenheit gemäß § 15, § 21 oder § 22 WEG der Regelung durch Mehrheitsbeschluss zugänglich ist, umfasst dies nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen (Senat, Urteile vom 18. Juni 2010 V ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 11 und vom 18. Februar 2011 V ZR 82/10, NJW 2011, 1220 Rn. 15; vgl. auch Urteil vom 15. Januar 2010 V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 10). Fehlt die Beschlusskompetenz, ist ein dennoch gefasster Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig„.

Facit: Wohnungseigentümer können nicht zu einer turnusmäßigen Übernahme der Räum- und Streupflicht durch Mehrheitsbeschluss sondern nur durch Vereinabrung verpflichtet werden!

BGH · Urteil vom 9. März 2012 · Az. V ZR 161/11

Aktuelles

Novellierung der Trinkwasserverordnung – ista gibt Hilfestellung bei Kampf gegen Legionellen

Nach der Novellierung der Trinkwasserverordnung müssen künftig auch Eigentümer privater Mehrfamilienhäuser ihre Warmwasserinstallationen auf Legionellen untersuchen lassen. ista hat ein modulares Leistungspaket entwickelt, das Hausbesitzer bei der Erfüllung der neuen Vorschriften unterstützt.

Blättern Sie in der Online-Broschüre der ISTA:

>>>> http://www.ista.de/fileadmin/media_ista/germany_de/flash/trinkwasserverordnung/

 

Hier weitere Informationen: http://www.ista.de/ista_infothek/newsletter_ista_aktuell/neue_trinkwasserverordnung/index.html

 

Allgemeines

Richtig heizen und lüften

Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt hat ein Faltblatt „Heizen, wohlfühlen und sparen – eine Frage der Einstellung“ herausgegeben, das wichtige Tipps zum richtigen Umgang mit der Heizung und den Fenstern enthält. Es kann telefonisch angefordert werden unter (0 40) 34 35 36. Weitere Erklärungen und Tipps können Sie einer Broschüre der Umweltberatung entnehmen.

Broschüre bitte hier klicken: http://www.mieterverein-hamburg.de/tl_files/dokumente/mieterjournal/mieterjournal-3-2008-seite-1-2.pdf

 

Tipp: Hausrat- und Haftpflichtversicherungen

Auch für Mieter sind eine Hausrat- und eine Haftpflichtversicherung sinnvoll. So schützt die Hausratversicherung vor finanziellen Folgen und Schäden bei Einbruch, Diebstahl, Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasserschäden und Sturm. Versichert ist der gesamte Hausrat, unter Umständen auch Wertsachen und Fahrräder.

Die private Haftpflichtversicherung deckt mögliche Schäden durch geplatzte Wasserschläuche an Spül- oder Waschmaschinen ab, die an Fußböden oder Decken, am Mauerwerk und am Hausrat der Mieter in den darunter oder daneben liegenden Wohnungen entstehen.

Der Vermieter kann aber nicht fordern, dass der Mieter eine Hausratversicherung abschließt. Steht eine derartige Klausel im Mietvertrag, ist sie unwirksam, weil sie für den Mieter völlig überraschend ist. Die Hausratversicherung des Vermieters muss der Mieter nicht zahlen, auch nicht über die Betriebskostenabrechnung.

Lediglich die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherungen für das Haus selbst sind Betriebskosten, die in die jährliche Betriebskostenabrechnung eingestellt werden dürfen.

Quelle: www.ml-fachinstitut.de

 

Spruch des Monats

Wie immer mit ein bischen Humor zu sehen…

Nicht jeder Wohnungseigentümer, der sich zu Wort meldet, hat etwas zu sagen….

Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen.

In eigener Sache: Wir sind daran interessiert, auch Berichte, Erfahrungen, Fragen von interessierten Verwaltern / Beiräten / Wohnungseigentümern / Rechtsanwälten zu veröffentlichen. Für die Zusendung von Beiträgen/interessanten Beschlüssen wären wir Ihnen daher unter info@haus-verwalter.de oder unterstehenden Anschriften sehr dankbar.

BVI-Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Schiffbauerdamm 8, 10117 Berlin
Tel. 030-30872917
– Redaktion – Landesverband West – Ingo Dittmann –
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