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Innere Angelegenheiten Die Beziehung zwischen dem Verwalter einer Wohnanlage und den Eigentümern bzw. den Mietern ist eine ganz besondere. Sie geht häufig über einen rein geschäftsmäßigen, sachlichen Kontakt hinaus. Denn Entscheidungen, die das ureigenste Wohnumfeld eines Menschen betreffen, werden von den Betroffenen häufig entsprechend emotional wahrgenommen. Streitfälle sind dabei nicht zu vermeiden – egal, ob es um Detailfragen der Hausordnung, die Anbringung von Blumenkästen auf dem Balkon oder um Abrechnungsprobleme geht. Alle Gerichtsinstanzen in Deutschland, vom Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof, sind immer wieder mit derartigen Fragen befasst. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat acht Urteile aus diesem Lebensbereich gesammelt. Im Zentrum stehen immer der Verwalter und sein Wirkungskreis: Wie weit darf er bei seiner Arbeit gehen, was fällt in seinen Verantwortungsbereich, wann macht er sich haftbar? Welche Aufgaben muss ein von der Eigentümergemeinschaft beauftragter Verwalter überhaupt erledigen und wie ist dieses Engagement zu honorieren? Das ist in der Regel in einem Vertragswerk genau geklärt. Eine Gemeinschaft in Hessen beschloss trotzdem, dass bestimmte, mit dem Verwalter ohnehin bereits vereinbarte Leistungen künftig an einen Steuerberater weitergegeben und damit zusätzlich honoriert werden sollten. Das passte einem Eigentümer gar nicht. Er klagte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 20 W 153/03) dagegen und erhielt Recht. Solch ein Vorgehen entspreche „nicht ordnungsgemäßer Verwaltung“. Allenfalls im Vertrag nicht aufgeführte Leistungen könnten später extra bezahlt werden. Ein Verwalter muss im Zusammenhang mit dem von ihm betreuten Objekt jederzeit aufmerksam sein und auf Problemfälle in angemessener Weise reagieren. Das hatte ein Vertreter der Branche in Bayern nicht getan. Als er von einem Wassereintritt von außen in eine Wohnung, also in Sondereigentum, erfuhr, lehnte er jede Verantwortung der Gemeinschaft ab und unternahm weiter nichts. Das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 34 Wx 156/05) hielt diese Vorgehensweise nicht für vertretbar. Selbst wenn der Verwalter kein „Profi“ sei, müsse er unverzüglich das Erforderliche unternehmen, um die Schadensursache festzustellen. Die form- und fristgerechte Einladung zur Eigentümerversammlung ist in der Regel die Sache des Verwalters. Aber die Gesetze und die Rechtsprechung machen ihm klare Vorgaben. So sollte ein solches Treffen tunlichst im näheren Umkreis der Wohnanlage stattfinden. Dort dürfe sie der Eigentümer „billigerweise erwarten“, stellte das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 16 Wx 188/05) in diesem Zusammenhang fest. Auswärtige hätten eine Anreise von vorneherein in Kauf zu nehmen. Auch die Tatsache, dass möglicherweise eine Mehrheit der Eigentümer an einem anderen Ort wohnte, führe noch nicht dazu, dass die Versammlung dort stattfinden könne. Wohnungseigentümer haben gegenüber dem Verwalter einen Anspruch, relevante Abrechnungsbelege einsehen zu dürfen oder in Kopie zu erhalten. Für das Fertigen von Kopien darf der Verwalter in vertretbarem Umfang einen Unkostenbeitrag in Rechnung stellen. Allerdings gibt es bei den Serviceleistungen des Verwalters auch gewisse Grenzen des Zumutbaren. So urteilte das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 34 Wx 27/06), dass ein „Schikane- und Missbrauchsverbot“ existiere: „Das Ersuchen des Wohnungseigentümers muss sich daher grundsätzlich auf vorhandene und hinreichend genau bezeichnete Unterlagen beziehen, die ohne nennenswerten Vorbereitungsaufwand und ohne Störungen des Betriebsablaufs der Verwaltung herausgesucht und fotokopiert werden können.“ Beschlüsse von Eigentümern müssen normalerweise während einer ordnungsgemäß anberaumten Versammlung gefällt werden. Nur im Ausnahmefall ist eine schriftliche Abstimmung im Wege des Umlaufverfahrens möglich. Dann sollte aber ein besonderer Augenmerk auf das Prozedere gelegt werden, entschied das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 4 W 82/06). Es müsse gegenüber den Mitgliedern, auch den juristisch nicht Vorgebildeten, unmissverständlich klargestellt werden, dass es hier um eine Abstimmung mit allen Konsequenzen und nicht nur um eine unverbindliche Meinungsäußerung gehe. Im konkreten Fall – man hatte über eine Loggiaverkleidung entschieden – war das nicht der Fall gewesen. Für die Steuererklärung kann es durchaus lohnend sein, die haushaltsnahen Aufwendungen aufzulisten, die man anteilig als Eigentümer in einer Wohnanlage bezahlt hat. In einem Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 489/07) ging es um die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Verwalter solch eine Bestätigung ausfertigen muss. Eine Zivilkammer entschied, dass er dies zu tun hat, jedoch auf einer vorherigen Überweisung eines Honorars in Höhe von 25 Euro bestehen dürfe. Manchmal sehen es die Verträge vor, dass die Veräußerung einer Wohneinheit der Zustimmung des Verwalters bedarf. Was aber, wenn sich der Verwalter auf Grund spezieller Kenntnisse weigert, diese Zustimmung zu erteilen? Hier wusste er zum Beispiel, dass der Interessent bei einem anderen Objekt über Monate hinweg kein Wohngeld bezahlt und auch sonst für Unruhe gesorgt hatte. Das Amtsgericht Siegburg (Aktenzeichen 150 C 36/07) kam zu der Erkenntnis, der Verwalter habe hier seine Zustimmung verweigern dürfen. Wenn es darum geht, Handwerker zu beauftragten, dann tritt in der Regel gegenüber diesen der Verwalter auf – und nicht die Eigentümer selbst. Trotzdem vertritt der Verwalter nur die Gemeinschaft und haftet nicht für die Bezahlung der Rechnung. Dafür sind dann wiederum die Eigentümer selbst verantwortlich, hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VII ZR 12/03) am Beispiel eines konkreten Falles entschieden. Es müssten schon besondere Umstände hinzutreten, die auf eine normalerweise nicht vorgesehene Haftung des Verwalters hinaus laufen. Quelle: http://www.lbs.de/presse/infodienste/recht-und-steuern/
Brandschutzvorschriften – Verwalter ist in der Pflicht!
Zur Sicherstellung des Brandschutzes im Bereich des Gemeinschaftseigentums kann gegen den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Ordnungsverfügung erlassen werden.
OVG Münster, 15.4.2009, Az.: 10 B 304/09 Quelle: www.ml-fachseminare.de
Parabolantenne Rechtsfrage: Hierzu BGH – Urteil vom 21.09.2010 – Az.: VIII ZR 275/09:
Der Wohnungseigentümerversammlung steht es völlig frei darüber zu entscheiden, wen sie zum Verwalter wählt und welche Vergütung sie ihm dafür zahlen will. Schlägt ein Wohnungseigentümer einen Verwalter vor, der für die Hälfte des Honorars des bisherigen Verwalters arbeiten würde, ist das noch lange kein Grund, den bisherigen Verwalter abzusetzen. Beschließt die Wohnungseigentümerversammlung, die bewährte Zusammenarbeit mit dem bisherigen Verwalter fortzusetzen, ist das kein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschieden und erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass für solche Entscheidungen die einfache Mehrheit ausreicht (HansOLG, 2 Wx 145/01).
Kopfprinzip bei WEG-Abstimmungen OLG München, Beschluss vom 23.08.2006, 34 WX 058/06 Ein häufiger Streitpunkt in Eigentümerversammlungen ist, nach welchen Prinzipien abgestimmt wird und wer an der Abstimmung teilnehmen darf. Eine mögliche gesetzliche Variante ist das so genannte Kopfprinzip. „Danach hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme, selbst wenn ihm mehrere Wohnungen gehören“, informiert Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse. Dadurch soll eine Majorisierung verhindert werden. Veräußert nun ein Wohnungseigentümer, dem mehrere Einheiten gehören, einzelne davon, so kommt es bei Geltung des gesetzlichen Kopfprinzips zu einer Vermehrung der Stimmrechte. Das OLG entschied in einem so gelagerten Fall, dass allein eine bloße Stimmrechtshäufung noch keinen Stimmrechtsmissbrauch darstellt, welches einen Stimmrechtsausschluss nach sich ziehen muss. Maßgeblich sei vielmehr, ob in der Ausnutzung der Stimmenmehrheit ein Rechtsmissbrauch zu Lasten der Minderheit liege (Az. 34 WX 058/06). Quelle: LBSBausparkasse Verwalter muss keine Kopien verschicken Ein Wohnungseigentümer, der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen möchte, muss dies in der Regel im Büro des Verwalters tun. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Verwalter Kopien übersendet. Quelle: www.ml-fachseminare.de
Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer bei Instandhaltung von Fenstern
Weder Mieter noch Vermieter sind verpflichtet, anlässlich der Besichtigung durch den Vermieter eine Vereinbarung zu unterzeichnen.
Quelle: http://www.haus-und-grund-muenchen.de
Mindesttemperatur Wohnung Friert ein Mieter, weil der Hausbesitzer an Öl oder anderer Energie gespart hat, dann kann die Miete gekürzt werden. Das setzt allerdings zeitaufwändige Kontrollmessungen durch den Mieter voraus (möglichst unter Zeugen), von den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten einmal ganz abgesehen. das AG Wuppertal hat entschieden, dass in Privatbehausungen für mitteleuropäische Breiten mindestens 20 Grad verlangt werden können – auch oder gerade wenn es draußen unter null Grad kalt ist. Quelle: http://suche-urteile.de
Instandsetzung der Fenster Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der Fensterscheiben in Außenfenstern, die als Teil des Gemeinschaftseigentums räumlich zum Sondereigentum gehören, von den jeweiligen Sondereigentümern zu tragen sind, so trifft die einzelnen Eigentümer nicht die Pflicht, auch die Kosten für den Austausch bzw. die Erneuerung des ganzen Fensters zu tragen. Hierauf weist das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 12.03.2003 (Aktenzeichen: 3 Wx 377/02) hin. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Diese gesetzliche Regelung wird zumeist auch in der Teilungserklärung bestätigt, wobei es möglich ist, von der grundsätzlichen Kostentragung durch die Gemeinschaft Ausnahmen vorzusehen. Ist in einer Einschränkung in der Teilungserklärung insoweit aufgenommen, dass die Fensterscheiben auszutauschen sind, so umfasst dieses schon nach seiner sprachlichen Fassung nicht den Austausch der kompletten Fenster. Autor: Johannes Steger Breiholdt & Breiholdt bei Finanztip.de Keine Haftung.
Immer noch nicht hinreichend bekannt: Jahresabrechnung – Abrechnung zu unrecht entnommener Beträge „In die Jahresabrechnung sind vom Verwalter aus dem Gemeinschaftskonto entnommene Beträge einzustellen, ohne dass es darauf ankommt, ob er dazu berechtigt war.“ Ein „Klassiker“ des Wohnungseigentumsrechts: Der Verwalter tätigt eine Ausgabe in dem Glauben, hierzu berechtigt bzw. verpflichtet zu sein. Nachträglich stellt sich heraus, dass die Zahlung nicht hätte erfolgen dürfen. Ein Wohnungseigentümer moniert anlässlich der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung, dass die Ausgabe dort nicht erscheinen dürfe. Die Abrechnung sei falsch, da die Entnahme zu Unrecht geschah. Würde die Abrechnung so beschlossen, kündigt er gerichtliche Anfechtung an. Mit Aussicht auf Erfolg?Regelmäßig nicht!Das BayObLG:Da die Jahresabrechnung eine reine Ausgaben- und Einnahmenaufstellung ist, gehören in die Abrechnung auch solche Beträge hinein, die gegebenenfalls zu Unrecht bezahlt oder vereinnahmt wurden. Ob die Beträge zu Recht oder Unrecht geflossen sind, ist keine Frage der Richtigkeit der Abrechnung (diese muss rechnerisch/buchhalterisch in Ordnung sein), sondern eine Frage der Entlastung des Verwalters bzw. seiner Haftung für Fehlleistungen. Quelle: Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt – Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mail: info@krall-kalkum.de Web: www.krall-kalkum.de
Energieeinsparverordnung 2009 schreibt Sanierungsmaßnahmen bis Ende 2011 vor. Die Dämmung der obersten Geschossdecke in nicht nutzbaren, unbeheizten Dachräumen zählt zu den rentabelsten Wärmeschutz-Maßnahmen überhaupt. Da nicht nur für Hausbesitzer und Mieter, sondern auch für die Umwelt der Gewinn garantiert ist, schreibt der Gesetzgeber in der Energieeinsparverordnung (EnEV) diese Wärmeschutzmaßnahme seit dem 1. Oktober 2009 auch für Altbauten vor. Bis Ende 2011 müssen bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume nachträglich so gedämmt werden, dass ein U-Wert von 0,24 W/(m² K) eingehalten wird. Bisher galt hier ein U-Wert von 0,30 W/(m² K). Auch begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume sind mit einer Dämmung 0,24 W/(m² K) zu versehen. Alternativ kann das darüberliegende Dach gedämmt werden.
Vermietern droht der Ausschluss ihrer Nachforderungen
Bei der Abrechnung gilt es, eine Reihe von Formalien zu beachten, die der Bundesgerichtshof als Minimalanforderungen von den Vermietern verlangt. Besonders wichtig ist jedoch der rechtzeitige Zugang der Betriebskostenabrechnung beim Mieter. Allein die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung reicht zur Wahrung der Abrechnungsfrist nicht aus. Erforderlich ist, dass die Abrechnung dem Mieter innerhalb der Frist zugeht. Geschieht dies nicht, ist der Vermieter mit Nachforderungen ausgeschlossen. Quelle: http://www2.haus-und-grund.com/
Leserbrief:
Entlüftungsrohr Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
Wir haben folgendes Problem: In einer Dachgeschoßwohnung ist ein Feuchtigkeitsschaden in der Küche aufgetreten. Laut beauftragtem Dachdecker liegt die Ursache in einer fehlenden Abdeckung auf einem Lüftungsrohr, welches von dieser Küche aus durch das Dach führt. Für uns stellt sich nun die Frage, ob es sich bei diesem Lüftungsrohr, welches aus dem Dach hinausragt, um Sonder- oder um Gemeinschaftseigentum handelt. Die Teilungserklärung gibt hierüber keine Auskunft. Antwort von R.A. Rüdiger Fritsch: Als beratendes Mitglied des BFW nehme ich zu Ihrer Anfrage Stellung wie folgt: Gem. § 5 Abs. 2 WEG handelt es sich bei allen Bauteilen um zwingendes Gemeinschaftseigentum, sofern das Bauteil nicht verändert oder beseitigt werden kann, ohne dass das Gebäude oder ein Eigentümer einen Nachteil erleiden oder die äußere Gestalt verändert würde. Da davon auszugehen ist, dass das Entlüftungsrohr einen Zweck hat, nämlich für die Entlüftung des Sondereigentums zu sorgen, was bei Wegfall des Rohrs zu Nachteilen führen wird, so dürfte es sich hier um Gemeinschaftseigentum handeln. Rüdiger Fritsch Rechtsanwalt – Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Gemeinschaft zahlt den Energieausweis Wer eine Wohnung neu vermietet, der muss dem Neumieter spätestens seit 1. Januar 2009 einen Energieausweis vorlegen. Dies gilt auch für vermietete Wohnungen in Eigentumswoh-nungsanlagen. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Die Kosten für den Energieausweis bezahlt die Eigentümergemeinschaft. Besitzt die Gemein-schaft bereits einen Ausweis, dann gilt er für alle vermietenden Wohnungseigentümer. Sie müssen also keinen eigenen Ausweis erstellen lassen, sondern können etwaigen Mietinteres-senten den Energieausweis der Gemeinschaft vorlegen. Der Energieausweis der Gemeinschaft gilt zehn Jahre lang. Weitere Informationen unter www.vpb.de
Wie immer mit ein bischen Humor zu sehen…
„Der Verwalter kennt keinen Feierabend – Er kennt nur 24 Stunden CPU-Zeit…“
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BVI-Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. Schiffbauerdamm 8, 10117 Berlin Tel. 030-30872917 – Redaktion – Landesverband West – Ingo Dittmann – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn Tel. 0228-969570 * Fax 0228-9695720 info@haus-verwalter.de www.haus-verwalter.de
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Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
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