Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
|
||||||
|
||||||
Das Thema des Monats >> Rund ums Laub Sobald das erste Herbstlaub fällt, rückt für Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümer gleichermaßen die Frage nach der Beseitigung in den Vordergrund. Viele Kommunen, die eigentlich für die Beseitigung von Laub auf den Gehwegen verantwortlich sind, haben diese Aufgabe über Ortssatzungen auf die Anwohner abgewälzt. Somit liegt in aller Regel liegt Verantwortung für die Beseitigung von Laub auf Gehwegen sowie Gründstücken zunächst beim Eigentümer, sofern nicht im Mietvertrag oder in der Hausordnung eine Verpflichtung des Mieters wirksam vereinbart wurde. Die Verpflichtung des Mieters zur „allgemeinen Gartenpflege“ umfasst auch das Laubfegen (OLG Düsseldorf – Az: 10 U 70/04). Kommt ein Mieter seiner Beseitigungspflicht nicht nach, so kann dies zu Schadensersatzansprüchen und sogar Schmerzengeldforderungen führen. Eigentümer sollten aber die ordnungsgemäße Beseitigung zu überwachen bzw. kontrollieren. Die Beseitigungspflicht geht jedoch in keinem Fall so weit, dass Laub bereits am frühen Morgen, spät am Abend oder gar kontinuierlich beseitigt werden muss. Es gelten die Anforderungen für die Schneeräumpflicht analog – bei größerem Laubanfall muss somit ggf. auch mehrfach am Tag gefegt werden. Wird das Laub turnusmäßig beseitigt, so scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus. (so u.a. LG Coburg, 22.2.2008 – Az: 14 O 742/07) Wird die Laubbeseitigungspflicht auf Mietparteien verteilt, so müssen alle Mieter in gleichem Umfang an der Beseitigung beteiligt werden. Es sind also nicht nur die Bewohner des unteren Geschosses in der Pflicht. Maßgeblich ist hier die Gesamtbetrachtung aller Lasten. Neben dem Grundsatz der gleichen Lastenverteilung gilt jedoch auch, dass ein Mieter nur solche Lasten durchführen muss, zu denen er mietvertraglich verpflichtet ist. Enthält der Mietvertrag keine Vereinbarung über das Laubfegen, so kann er hierzu auch nicht herangezogen werden. Der entsprechende Anteil kann jedoch nicht auf die verbleibenden Mietparteien umgelegt werden, sondern fällt auf den Eigentümer zurück. Gleiches gilt für leerstehende Wohnungen. Ist jemand urlaubs-, alters- oder krankheitsbedingt nicht in der Lage, seiner Laubbeseitigungspflicht nachzukommen, so muss für eine entsprechende Vertretung gesorgt werden. Diese muss vom ursprünglich Verpflichteten jedoch nicht noch kontrolliert werden. Wohnungseigentümer können übrigens keinen festen Laubfegeplan wirksam mehrheitlich beschließen. Es kann allenfalls die Kostenbeitragspflicht beschlossen werden (OLG Düsseldorf, 23.6.2008 – Az: I-3 Wx 77/08). Ein weiteres Ärgernis ist in diesem Zusammenhang der Umstand, das regelmäßig auch Laub von Nachbargrundstücken auf fremden Grund landet. Sofern ein durchschnittlich empfindender und denkender Anwohner ohne besondere Empfindlichkeit eine solche Beeinträchtigung (Laub- und Astfall) ohne Entschädigungsverlangen hinnehmen würde, so ist der Laubbefall entschädigungslos vom betroffenen Nachbarn hinzunehmen und zu entfernen (OLG Hamm, 1.12.2008 – Az: 5 U 161/08). Auch Baumbestand, der in fremde Grundstücke hineinragt und dort für Laubfall sorgt, ist oftmals hinzunehmen. So entschied z.B. das AG Norden (Az: 5 C 884/01), dass kein Beseitigungsanspruch besteht, wenn Bäume erst ab einer Höhe von 6 Metern auf das Grundstück ragen. Es ist hierfür unerheblich, ob Laub von den Ästen auf das Grundstück fällt. In diesem Zusammenhang hat der BGH entschieden, dass Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Zurückschneiden von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, grundsätzlich nicht mehr verlangen können, wenn die dafür in den Landesnachbarrechtsgesetzen vorgesehene Ausschlussfrist abgelaufen ist. Allerdings kommt unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine Verpflichtung des Nachbarn in Betracht, die Bäume auch nach dem Fristablauf zurückzuschneiden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen geboten erscheint. Die Beseitigung herüberragender Zweige kann der Eigentümer nur verlangen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigten. Wegen des Abfallens von Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück kann der Eigentümer einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch haben. Der Nadel- und Zapfenfall gehört ebenso wie der Laub- und Blütenfall zu den „ähnlichen Einwirkungen“ im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dafür ist der Nachbar als „Störer“ allerdings nur verantwortlich, wenn sich die Nutzung seines Grundstücks nicht im Rahmen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung hält. In diesem Fall muss der benachbarte Grundstückseigentümer daraus folgende Einwirkungen auf sein Grundstück, die dessen Benutzung wesentlich beeinträchtigten, nicht dulden. Kann er sie jedoch aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abwehren, so steht ihm ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, wenn er durch die Einwirkungen Nachteile erleide, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteige. (BGH, 14.11.2003 – Az: V ZR 102/03). Ein Nachbar, der erhebliche Kosten für die Reinigung von Fassaden und Dachrinnen aufwenden muss, kann nur in Ausnahmefällen diese Kosten erstattet bekommen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits 2003 entschieden (Urteil v. 14.11.2003, V ZR 102/03). Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch, dass der betroffene Nachbar die Bäume dulden muss, obwohl sie auf sein Grundstück ragen (s. o.). Darüber hinaus muss nachweisbar sein, dass der besonders intensive Laubfall gerade von den Bäumen des Nachbarn herrührt. Quelle: http://www.anwaltonline.com
Inspektion von Elektroleitungen Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen seiner Mieter vorzunehmen. BGH – LG Osnabrück – AG Nordhorn Quelle:
Sind Ehegatten die Vermieter, so müssen beide kündigen Auch wenn im Kopf eines Mietvertrages zwar als Vermieter „die Eheleute …“ eingetragen sind, allerdings nur mit dem Vornamen des Ehemannes, und auch wenn allein der Mann den Mietvertrag unterschrieben hat, ist auch der andere Ehegatte „Vermieter“. Soll dem Mieter gekündigt werden, so ist die Entlassung aus dem Mietvertrag nur wirksam, wenn beide Ehepartner unterschrieben haben. (Landgericht Gießen, 1 S 130/07) Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
Leserbrief: Sondernutzungsrecht: Installation eines Gartenhäuschens / Holztrennwand Wir bitten um Beantwortung folgender Frage: Ein Wohnungseigentümer einer von uns verwalteten Wohnanlage hat auf seinem Grundstück (Sondernutzungsrecht) ein kleines Gerätehäuschen (siehe beil. Fotos) erstellt. Nunmehr die Frage: Handelt es sich bei der Erstellung dieses Gartenhäuschens und der Holz-Trennwand daneben/dahinter um eine bauliche Veränderung die von den Wohnungseigentümern beschlossen werden muss; wie ist die Rechtslage? als beratendes Mitglied des BFW nehme ich zu Ihrer Anfrage Stellung wie folgt: 1.Grundsätzlich ist für die Vornahme baulicher Veränderungen (also solcher baulichen Maßnahmen, die weder Instandhaltung und Instandsetzung, noch Modernisierung darstellen) gem. § 22 Abs. 1 WEG die Zustimmung all derjenigen Wohnungseigentümer erforderlich, die über das in § 14 Nr. 1 WEG hinaus bestimmte Maß beeinträchtigt werden. Eine entsprechende Zustimmung kann entweder durch entsprechenden Beschluss oder aber (nach wohl h.M.) auch außerhalb einer Eigentümerversammlung durch entspr. Erklärung erteilt werden. Die gesetzliche Regelung wird indes durch die Bestimmung des § 5 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung im vorliegenden Fall (zulässigerweise) verschärft, indem die Vornahme störender baulicher Veränderungen unter den Vorbehalt der Zustimmung sämtlicher weiteren Eigentümer gestellt wird. 2.Problematisch ist dabei aber regelmäßig, wie auch hier, ob die konkrete bauliche Maßnahme (hier: Errichtung eines Gartenhauses -Geräteschuppen- sowie einer Trennwand) tatsächlich als störend i.S.d. Vorschrift anzusehen ist. Als Störung kann im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Anlage sowie eine Beeinträchtigung der Nutzung der benachbarten Garten-Sonbdernutzungsrechte vorliegen. Wie aus den beigefügten Lichtbildern ersichtlich, dürfte die konkrete bauliche Maßnahme allerdings kaum für sämtliche übrigen Wohnungseigentümer einsehbar sein, so dass hier wohl nur von der Störung einzelner (benachbarter) Wohnungseigentümer auszugehen ist. Vor allem der Berechtigte des unmittelbar angrenzenden Sondernutzungsrechts kann sich hiesiger Auffassung nach gestört fühlen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abwehr- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG i.V.m. § 5 Abs. 2 GemO nur dem jeweiligen einzelnen Wohnungseigentümer individuell und nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft (als rechtsfähigem Verband) zustehen. Soweit also die bauliche Maßnahme einen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt, ist dieser zur Zustimmung verpflichtet und besitzt keinen Abwehr- und Beseitigungsanspruch; soweit eine konkrete Störung vorliegt, ist der jeweilige Wohnungseigentümer nicht zur Zustimmung verpflichtet und kann die Beseitigung der baulichen Maßnahme individuell verlangen. Dessen ungeachtet kann die Wohnungseigentümergemeinschaft indes gem. § 10 Abs. 2 S. 3 WEG, sofern ein Bedürfnis nach einheitlicher Rechtsausübung besteht, die Ausübung der bei den einzelnen betroffenen Wohnungseigentümern bestehenden Abwehr- und Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB durch Beschlussfassung an sich ziehen und den die bauliche Veränderung vornehmenden Wohnungseigentümer zu deren Beseitigung auffordern bzw. die Ansprüche auch notfalls durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt – Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Können Eigentümer in einer Wohnungseigentümeranlage per Mehrheitsbeschluss zur unentgeltlichen Gartenpflege verpflichtet werden? Unwirksamer Eigentümerbeschluss zur Gartenpflege Die Rechtsprechung ist hier umstritten. „Vor allem ohne konkrete Vorgaben wer wann welche Arbeit in welchem Umfang zu erledigen hat, stehen die Gerichte solchen Beschlüssen jedoch ablehnend gegenüber“, konstatiert Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse. Bei einer Wohnungseigentümerversammlung wurde per Mehrheitsbeschluss entschieden, dass neben der Beauftragung einer Fachfirma die „einfachen Arbeiten in der Gartenanlage“ durch die Gemeinschaftsmitglieder in Eigenregie übernommen werden sollten. Dies wollten einige überstimmte Eigentümer nicht akzeptieren. Die Richter vom Oberlandesgericht Köln gaben Ihnen Recht. Der Beschluss entspräche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da er inhaltlich zu unbestimmt sei, so das Gericht. Eine laufende Gartenpflege sei allein schon durch das Fehlen eines Arbeitsplans überhaupt nicht gewährleistet. Kein Miteigentümer wüsste konkret, wer wann was zu tun hätte, wodurch sich also letztlich keiner dafür verantwortlich hält (Az. 16 WX 151/04). Quelle: https://www.quelle-bausparkasse.de/ BGH: Hellhörigkeit ist kein Sachmangel Mit seinem Beschluss vom 12. März 2009 (Az. V ZR 161/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Hellhörigkeit eines gebrauchten Hauses keinen Sachmangel darstellt. Quelle: http://www2.haus-und-grund.com/ (zv) Wohnungseigentum – schön aber schwierig Millionen Deutsche sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigentumswohnungen. Das ist auch gut so, dient es doch nicht zuletzt der Vermögensbildung. Die gesetzliche Lage ist aber in Streitfällen oft sehr schwierig, insbesondere bei der Abgrenzung vom Gemeinschaftseigentum aller Eigentümer zum Sondereigentum der Einzelnen. Z.B. Schäden an der Fußbodenheizung in einzelnen Wohnungen führen immer wieder zu Rechtsstreiten: Wer haftet, die Gemeinschaft oder der einzelne betroffene Eigentümer?! Das Landgericht Bonn sagt in einer älteren Entscheidung vom 29.07.1997, AZ: 8 T 27/97, dass grundsätzlich die Gemeinschaft hafte, da die Heizschlangen mit dem Estrich und damit dem Gebäude fest verbunden seien. Dies kann im Einzelfall aber auch anders sein, so ein relativ junger Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 23.06.2005, AZ: 7 IIa 20/05. Rat des Praktikers: In diesen Fällen Rechtsrat einholen, es kommt auf den Einzelfall an. Meinungsverschiedenheiten lösen oftmals auch Defekte an der Gegensprechanlage aus. Das Oberlandesgericht Köln ordnet Defekte an der Gegensprechanlage in den einzelnen Wohnungen dem Sondereigentum zu, solange keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage bestehen, Entscheidung vom 26.08.2002, AZ: 16 Wx 126/02. Die gesamte Empfangsanlage für Radio- und TV-Empfang, gleich ob auf Satelliten- oder Kabelbasis, zählt zum gemeinschaftlichen Eigentum, und zwar bis zur Anschlussdose in der jeweiligen Wohnung, welche im Sondereigentum steht LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.1997,15 T 661/71]. Problematisch ist oftmals auch die Hinzufügung oder die Entfernung von Heizkörpern, die von der herrschenden Meinung als Sondereigentum angesehen werden. Allerdings heißt dies nicht, dass nun der einzelne Eigentümer befugt wäre, ohne Weiteres eine Entfernung oder aber die zusätzliche Montage von Heizkörpern vorzunehmen, da dies regelmäßig nicht ohne Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage bleibt [OLG Düsseldorf, Beschl. vom 02.07.2004, I-3 Wx 66/04]. Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt – Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
|
Aktuelles |
Ruhezeiten wegen Kinderlärm nicht außer Kraft!
Folgender Hilfeschrei erreichte den Mieterverein Hamburg in einem Fragebogen zu Lärmbelästigungen: „Es werden keine Ruhezeiten eingehalten, Eltern behaupten, dass die Mittags- und Sonntagsruhe abgeschafft sei und man grundsätzlich Kinderlärm hinzunehmen habe, in den Ferien sind die Kinder auch nach 22.00 h draußen und spielen lautstark.“
Dazu folgendes: Die Ruhezeiten sind keineswegs abgeschafft, in Mietshäusern gelten sie weiter durch die entsprechenden Vereinbarungen in den Mietverträgen. So lautet Ziffer I 1. der Hausordnung im „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum“ auszugsweise: „Unbedingte Ruhe ist im Interesse aller Mieter und Nachbarn von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr einzuhalten.“ Wir können nur dringend raten, die dadurch vertraglich vereinbarten Regelungen genau einzuhalten. Auch Kinder leben nicht in einem rechtsfreien Raum. Es ist gerichtlich anerkannt, dass Eltern einen erzieherischen Einfluss ausüben müssen, damit die Kinder lernen, sich in die Hausgemeinschaft einzufügen. Dazu gehört beispielsweise, dass das Spielen in den Mittags- und Abendstunden ohne große Lärmentfaltung vonstatten geht. Auch das Spielen und Lärmen im Treppenhaus ist nicht erlaubt.
Quelle: www.mieterverein-hamburg.de
Beschluss / Urteil des Monats |
14 Tag zu lang bei Meldung Wasserschaden
Informieren Hausbesitzer ihre Wohngebäudeversicherung erst 14 Tage nach einem Leitungswasserschaden über das Ereignis, so braucht der Versicherer nicht mehr zu leisten, weil sie sich auf eine „Obliegenheitsverletzung“ berufen kann. Hier hatte das Ehepaar den durch einen geplatzten Wasserschlauch vollgelaufenen Keller zunächst selbst getrocknet und wollte von der Versicherung die danach erforderlichen Malerarbeiten ersetzt bekommen. Das Amtsgericht Wuppertal bestätigte die Ablehnung. Die Versicherung hätte Gelegenheit erhalten müssen, „zeitnah eigene Feststellungen zur Ursache und dem Umfang des Schadens sowie zu etwa notwendigen Maßnahmen der Schadenminderung zu treffen“. (AZ: 39 C557/06)
Quelle: Haus & Grund aktuell – Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Spruch des Monats |
Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen.
|
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.