Newsletter Februar 2010

BFW-Newsletter 02/10

„Wohnungseigentum Aktuell“

Informationen für Verwalter, Beiräte, Wohnungseigentümer
Zusammengestellt von Ingo Dittmann

Schäden am Sondereigentum: Was kann der Wohnungseigentümer tun?

Eine wohnungseigentumsrechtliche Standartsituation beschreibt folgenden Fall:

Der Wohnungseigentümer von Sondereigentum behauptet, dass sich das Gemeinschaftseigentum in einem Zustand befindet, der zu Schäden in seinem Sondereigentumsbereich führt. Der Wohnungseigentümer verlangt daher regelmäßig von der Verwaltung, die Schadensquelle auf Kosten aller Wohnungseigentümer zu beseitigen. Die übrigen Wohnungseigentümer wollen sich jedoch regelmäßig nicht an den Kosten beteiligen. Sie begründen ihre Ablehnung an der Kostentragung damit, dass es sich ausschließlich um ein Problem handelt, das nur den betroffenen Wohnungseigentümer etwas angehe.

Beispielsfall: In einer Eigentumswohnung, die in einem 50 Jahre alten Gebäude gelegen ist, bildet sich Schimmel an den Außenwänden. Eine mögliche Fehlerquelle wäre eine für heutige Verhältnisse zu geringe Außendämmung, die jedoch im Errichtungsjahr den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprach. Der Wohnungseigentümer verlangt von der Wohnungseigentümer-gemeinschaft, die Außendämmung auf Kosten aller Wohnungseigentümer auf den neuesten technischen Stand zu bringen. Der Verwalter lehnt das Verlangen des Wohnungseigentümer mit der Begründung ab, die Schadensursache liegt in der maroden Innendämmung, für die der Wohnungseigentümer selbst verantwortlich ist. Für den Wohnungseigentümer ergibt sich nunmehr folgende Vorgehensweise:

1. Es ist zunächst zweifelsfrei zu klären, ob die im Sondereigentumsbereich auftretenden Schäden durch den Zustand bzw. Schäden des Gemeinschaftseigentums verursacht wurden. Hierbei ist genau zu prüfen, ob die Außendämmung zum Gemeinschaftseigentum gehört (§ 1 Abs. 5 WEG). Die Einschaltung eines Gutachters lässt sich bei der Ursachenfindung meist nicht verhindern. Hier kann unter Umständen auch eine gerichtliche Klärung im Wege des selbständigen Beweisverfahrens in Betracht kommen.

2. Stellt sich heraus, dass es sich um Teile des Gemeinschaftseigentums handelt, obliegt die Instandhaltung den Wohnungseigentümern. Denn die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt den Wohnungseigentümern nach den Vorschriften der §§ 21 bis 25 WEG, wozu insbesondere Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten betreffend das Gemeinschaftseigentum gehören (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Dabei muss die Verwaltung ordnungsgemäß sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsmaßnahme – im Beispielsfall: die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Außendämmung – im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt. Das Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft kann bejaht werden, wenn der Zustand der Außendämmung auch zu Schäden an anderen Sondereigentumseinheiten führen kann.

3. Jeder Wohnungseigentümer kann von den anderen Wohnungseigentümer die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verlangen. Ihm steht gemäß § 21 Abs. 4 WEG ein Anspruch darauf zu. Das bedeutet, dass die anderen Wohnungseigentümer verpflichtet sind, an einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken (BGH ZMR 1999, 647).

4. Zeigen die übrigen Wohnungseigentümer an, dass kein (positiver) Beschluss auf Durchführung der vom betroffenen Wohnungs-eigentümer begehrten Maßnahme zustande kommt oder wurde ein Beschlussantrag bereits in der Eigentümerversammlung abgelehnt (so genannter Negativbechluss), ist der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung im gerichtlichen Verfahren durchzusetzen, § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Liegt noch kein (Negativ-)Beschluss vor, muss der Wohnungseigentümer vor der Anrufung des Gerichts versuchen, eine Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung zu erwirken.

Ausnahme: Eine Maßnahme ist so dringend, dass die Eigentümerversammlung nicht mehr rechtzeitig einberufen werden kann. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu klären.

5. Kommt das Gericht zur Entscheidung, dass die begehrte Instandhaltungs- und/oder Instandhaltungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, verpflichtet das Gericht die übrigen Wohnungseigentümer, der begehrten Maßnahme zuzustimmen. Der (rechtskräftige) Gerichtsbeschluss ersetzt gleichzeitig die Zustimmung der Wohnungseigentümer, so dass nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens keine neue Eigentümerversammlung zur begehrten Maßnahme durchgeführt werden muss.

6. Der Verwalter ist nunmehr verpflichtet, den (rechtskräftigen) Beschluss auszuführen, § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG.

Sollte der Verwalter trotz gesetzlicher Verpflichtung den Beschluss auch weiterhin nicht ausführen, kann seine Handlung wiederum mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden.

Praxishinweis: Es kommt bei der Frage, wer für die Instandhaltung der maroden Gebäudeteile zuständig ist und wer für die Kosten aufkommen muss, immer primär auf die Regelungen in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung an. Aber auch wenn eine Regelung vorhanden ist, kann es dann Probleme geben, wenn ausschließlich zum Gemeinschaftseigentum gehörende Gebäudeteile zu Sondereigentum erklärt werden, was gegen das Gesetz verstößt und somit unwirksam ist. Lassen Sie daher bei oben gelagerten Fällen die Regelungen der Teilungserklärung prüfen.

Autor: Peter Hesse, Rechtsanwalt Potsdam

Kontakt: hesse@brennecke-partner.de


Erstattung der Kosten des vom Verwalter beauftragten Anwalts


Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten, und lassen sich einzelne dieser Eigentümer, ohne dass dies geboten ist, durch weitere Anwälte vertreten, sind die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten.

Beschluss 16.07.2009, V ZB 11/09 – WEG § 50

Quelle: www. ml-fachinstitut.de


Kamera an der Haustür?

Grundsätzlich kann eine Videokamera am Hauseingang eines Mietshauses gegen die Persönlichkeitsrechte der Bewohner verstoßen. Daher ist diese auf Verlangen zu entfernen. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der klagende Mieter bereits gefilmt wurde oder nicht. Auch der Einwand, die Kamera diene der Verhinderung von Straftaten, ändert an dem Anspruch auf Entfernung nichts, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Regel über einfachen Vermögensinteressen steht.

AG Frankfurt/Main, 17.7.2009 – Az: 30 C 3173/08-47

Quelle: http://www.anwaltonline.com


Zutritt zur Mietwohnung

Der Mieter hat als Besitzer der Mietwohnung das Recht, darüber zu bestimmen, wer die Mietwohnung wann und zu welchem Zweck betreten darf.

Dieses Hausrecht gilt allen Dritten gegenüber, daher grundsätzlich auch gegenüber dem Vermieter und seinen Beauftragten.

> Wann muss Zutritt gewährt werden?

Der Vermieter hat in bestimmten Situationen seinerseits das Recht, die Mietwohnung zu betreten und zu besichtigen. Von diesem Recht muss er aber in einer den Mieter schonenden Weise Gebrauch machen. Auf die berechtigten Interessen des Mieters ist Rücksicht zu nehmen. Das Besichtigungsrecht des Vermieters steht diesem grundsätzlich nur nach Anmeldung sowie nur an Wochentagen und während angemessener Zeiten zu.

In der Regel wird dies zwischen 10 und 13 bzw. 15 und 18 Uhr der Fall sein.

– Zutritt nach Voranmeldung

Nach herrschender Rechtsprechung berechtigen folgende Gründe den Vermieter zum Zutritt nach Voranmeldung:

Begutachtung von Mängeln, die vom Mieter angezeigt wurden, bzw.

Überprüfung der zur Mängelbeseitigung durchgeführten Reparaturarbeiten; Regelmäßige Überprüfung der Mietwohnung zur Feststellung eventueller Mängel  bzw. zur Kontrolle der Durchführung vom Mieter vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen. Insofern wird in der Regel ein Zeitraum von ca. 2 Jahren als angemessen betrachtet; Begründeter Verdacht auf vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung. Dies kann etwa der Fall sein, wenn dem Vermieter zu Gehör kommt, der Mieter unterhalte in der Wohnung einen Gewerbebetrieb; Neuvermessung der Wohnung oder Vorbereitung bzw. Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen; Wohnungsbesichtigung durch Mietinteressenten nach Kündigung bzw. durch Kaufinteressenten, falls das Mietobjekt verkauft werden soll.

– Gefahr im Verzug

Droht dem Eigentum des Vermieters akute Gefahr, etwa im Falle eines Wasserrohrbruches oder falls ein Feuer ausbricht, darf er die Wohnung auch ohne vorherige Ankündigung betreten.

– Pflicht zur Schlüsselhinterlegung

Ist der Mieter für mehrere Tage abwesend, ist er verpflichtet, dem Vermieter oder der für diesen tätigen Hausverwaltung eine Vertrauensperson zu benennen, bei der er einen Zweitschlüssel für die Wohnung hinterlegt und die in dringenden Fällen Zutritt zur Wohnung gewähren kann. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann er u.U. für entstehende Schäden haftbar gemacht werden.

– Terminabsprache

Der Mieter ist nicht ohne weiteres verpflichtet, einen vom Vermieter vorgeschlagenen Besuchstermin zu akzeptieren. Insofern gilt der Grundsatz von „Treu und Glauben“. Der Mieter ist demnach nicht berechtigt, den Besuch des Vermieters grundlos zu vereiteln. Ist ihm der vorgeschlagene Besuchstermin allerdings ungelegen, kann von ihm verlangt werden, dem Vermieter auf dessen grundsätzlich berechtigtes Besuchsanliegen hin einige Terminvorschläge zu unterbreiten. Letztlich sind hier beide Vertragsparteien zur Kooperation verpflichtet.

Quelle: http://www.anwaltonline.com


Leserbrief:

Wem obliegt die Baupflegearbeit im Sondernutzungsbereich (Garten)?

Im Gartensondernutzungsbereich der WEG B…………..befinden sich Bäume. An diesen wurden Pflege- und Fällarbeiten durchgeführt. Der Eigentümer der Parterrewohnung, dem dieser Sondernutzungsbereich zugeordnet ist, möchte diese Kosten nun von der WEG erstattet bekommen. Wir als Verwalter haben die Begleichung dieser Rechnungen mit dem Verweis auf das Sondernutzungsrecht abgelehnt, sprich dieser Garten kann nur über die Parterrewohnung betreten werden und wird auch ausschließlich von dieser Einheit genutzt. In der Teilungserklärung wurde diesbezüglich keine Regelung getroffen.

In der Teilungserklärung wurde diesbezüglich keine Regelung getroffen.

Wem obliegt nun tatsächlich die Baumpflege?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Wohnungsverwaltung D.

Antwort von RA. Rüdiger Fritsch:
Als beratendes Mitglied des BFW nehme ich zu Ihrer Anfrage Stellung wie folgt:

1. Im Falle einer jeden eigentlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließenden und zu bezahlenden Maßnahme, die ein einzelner Wohnungseigentümer ohne Beschlussfassung individuell durchführt und sodann die entsprechend verauslagten Kosten von der WEG erstattet haben will, stellt sich die Frage nach einer Anspruchsgrundlage.

a) Soweit der betreffende Eigentümer aufgrund Gesetzes oder aufgrund Vereinbarung zur Durchführung der Maßnahme auf eigene Kosten verpflichtet war, scheidet ein Ersatzanspruch bereits aus.

Vorliegend trifft die Gemeinschaftsordnung sehr wohl eine Regelung, nämlich unter Ziff. II. „Gemeinschaftsordnung“, § 2 Nr. 2, wonach die Gartensondernutzung dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 gegen Instandhaltung und Pflege des Gartens auf eigene Kosten übertragen ist. Wir vermuten (!), dass es sich beim vorbenannten Eigentümer um den Anspruchsteller handeln könnte.

b) Mit Instandhaltung und Pflege sind die zur Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Zustands erforderlichen Maßnahmen gemeint, weshalb hier vertretener Auffassung nach (bitte durch Fachmann prüfen lassen) die in der Rechnung vom 28.09.2009 enthaltenen Arbeiten vom jew. Eigentümer selbst zu tragen sein dürften.

c) Soweit die Rechnung vom 29.11.2009 Kosten für das Fällen eines Baumes enthält, so handelt es sich entweder um eine der unter der ZIff. 1. b) genannten Maßnahmen (was zu prüfen wäre) oder möglicherweise (was ebenfalls zu prüfen wäre, da der konkrete Sachverhalt hier nicht bekannt / mitgeteilt ist) um eine Maßnahme der Instandsetzung, weil u.U. der Baum gefällt werden musste.

Da der Sachverhalt insoweit hier nicht mitgeteilt / bekannt ist, können wir im weiteren nur Vermutungen äußern.

2. Soweit es sich um eine zwingende Baumfällmaßnahme handelte, hätte die WEG dies beschließen müssen, da Instandsetzungsarbeiten vom Eigentümer nicht zu bezahlen sind.

War die Maßnahme nicht zwingend, handelte es sich möglicherweise um eine bauliche zustimmungspflichtige Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG, zu der keine Zustimmung der WEG vorliegt, von dieser auch nicht zu bezahlen wäre; es kommt u.U. ein Anspruch auf Wiederherstellung in Betracht.

Dies hängt jedoch von den konkreten örtlichen und fachlich zu beurteilenden botanischen Verhältnissen ab, die wir insoweit per „Ferndiagnose“ nicht beurteilen können.

Mit freundlichen Grüßen

Rüdiger Fritsch
Rechtsanwalt – Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Web: www.krall-kalkum.de


Caninenberg & Schouten GmbH informiert: Vertragsrechtsschutz für Verwalter jetzt möglich z. B. auch für die Streitigkeiten aus dem Verwaltervertrag

Im vergangenen Jahr wurden von C&S als innovative Rechtsschutzversicherungen die WEG-Rechtsschutzversicherung  für den teilrechtsfähigen Verband und der Universal-Straf-Rechtsschutz für den Verwalterbetrieb einschl. des Kostenrisikos gem. § 49.2 WEG entwickelt. Stefan Roth hat in vielen Gesprächen mit Verwaltern häufig den Wunsch nach einer Absicherungsmöglichkeit für Vertragsstreitigkeiten gehört. Dies hat C&S zum Anlass genommen, mit den Versicherern über passende Lösungen zu verhandeln.

Zwar gab es die Möglichkeit des Vertragsrechtsschutzes für sogenannte Nebengeschäfte, z.B. Kauf von Bürotechnik, Versicherungsverträge u.ä., nicht versicherbar waren jedoch Streitigkeiten aus dem originären Geschäft, dem Verwaltervertrag. Eine sofortige Kündigung des Verwaltervertrages oder die Rechtmäßigkeit der Bestellung können Anlass zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geben. Die Tätigkeit als Mietenverwalter  und mögliche individuelle Mietenverwaltungsverträge bieten viel Raum für juristische Interpretationen.   Zur Abrundung der Rechtsschutzprodukte für den Verwalter, hat C&S nun auch die Möglichkeit geschaffen, einen Vertrags-Rechtsschutz für die Streitigkeiten aus dem Verwaltervertrag den Hausverwaltern anbieten zu können. Weitere Informationen erhalten sie über Caninenberg & Schouten GmbH, Peterstor 16, 36307 Fulda.

Immobilien@csmail.detuelles

Urteile

Wohnungseigentum – wer bezahlt was?

Die oftmals schwierige Abgrenzung des gemeinschaftlichen Eigentums vom Sondereigentum birgt für Wohnungseigentümer und Beiräte nicht unerhebliches Konfliktpotential. Soweit das Sondereigentum betroffen ist, zahlt nämlich der einzelne Wohnungseigentümer, während Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu bezahlen sind. Die Abgrenzung fällt dabei oftmals nicht leicht.

Hier Antworten auf einige Fragen, die uns Wohnungseigentümer immer wieder stellen:

Umstritten ist oft, ob bei Schäden an den im Estrich eingegossenen Heizschlangen einer Fußbodenheizung die Gemeinschaft oder der einzelne Wohnungseigentümer zahlen muss.

Sofern die Gemeinschaftsordnung keine besondere Regelung trifft, sind lt. LG Bonn die Heizschlangen der Fußbodenheizung Gemeinschaftseigentum, da mit dem Estrich verbunden [Beschl. v. 29.7.97, 8 T 27/97]. Sind hingegen alle Leitungen innerhalb einer Wohnung dem Sondereigentum zugeordnet, so ist der einzelne Eigentümer verpflichtet, die Reparaturkosten alleine zu tragen [AG Mettmann, Beschl. v. 30.6.2005, 7 IIa 20/05].

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Meinungsverschiedenheiten lösen oftmals auch Defekte an der Gegensprechanlage aus: das OLG Köln [Beschl. v. 26.8.2002, 16 Wx 126/02, NZM 2002, 865] ist der Auffassung, dass die Sprechstellen einer Gegensprechanlage in den einzelnen Eigentumswohnungen dem Sondereigentum zuzurechnen sind, sofern ein etwaiger Defekt keine Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage hat. Daher ist in diesem Fall der einzelne Wohnungseigentümer für eine Reparatur selbst verantwortlich.

Die gesamte Empfangsanlage für Radio- und TV-Empfang, gleich ob auf Satelliten- oder Kabelbasis, zählt zum gemeinschaftlichen Eigentum, und zwar bis zur Anschlussdose in der jeweiligen Wohnung, welche im Sondereigentum steht LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.1997,15 T 661/71].

Problematisch ist oftmals auch die Hinzufügung oder die Entfernung von Heizkörpern, die von der herrschenden Meinung als Sondereigentum angesehen werden. Allerdings heißt dies nicht, dass nun der einzelne Eigentümer befugt wäre, ohne Weiteres eine Entfernung oder aber die zusätzliche Montage von Heizkörpern vorzunehmen, da dies regelmäßig nicht ohne Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage bleibt [OLG Düsseldorf, Beschl. vom 02.07.2004, I-3 Wx 66/04].

Quelle: Rüdiger Fritsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

Web: www.krall-kalkum.de


WEG-Gemeinschaft kann auch für Heizkosten eines insolventen früheren Eigentümers haften

Das Oberlandesgericht Koblenz hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung von Heizungskosten verurteilt, die teilweise durch den Verbrauch eines früheren, mittlerweile insolventen Wohnungseigentümers angefallen sind. Die Entscheidung befasst sich mit den Fragen der (teilweisen) Rechtsfähigkeit von Wohnungseigentumsgemeinschaften und der Begründung vertraglicher Verpflichtungen durch die Gemeinschaft der Eigentümer.
OLG Koblenz, Urteil vom 09.10.2009, Az.: 10 U 1164/08

Quelle: www. ml-fachinstitut.de


BGH: Wohnungseigentümer keine Gesamtschuldner für Schulden aus mit WEG geschlossenem Vertrag

Die einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft haften in der Regel nicht gesamtschuldnerisch für Schulden der Gemeinschaft, wenn der Gläubiger den Vertrag, aus dem sich der Anspruch ergibt, mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof klargestellt. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer komme nur in Betracht, wenn sie sich daneben klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten, heißt es in dem Urteil vom 20.01.2010 (Az.: VIII ZR 329/08).

Zur zitierten Website

Quelle: http://brinkmann-dewert.de


Nochmals: Nutzerwechselgebühren in einer Heizkostenabrechnung sind nicht umlagefähig!

In seinem Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 19/07 (zugehörige Pressemeldung) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Nutzerwechselgebühr zu den Kosten der Verwaltung gehört und ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung nicht auf den Mieter umlegbar ist.


Verwaltervergütung nach fristloser Kündigung

Ein WEG-Verwalter, welcher unter gleichzeitiger fristloser Kündigung des Verwaltervertrages durch Beschluss der WEG fristlos abberufen worden ist, kann jedenfalls dann keine Vergütung für die Restlaufzeit seines Vertrages verlangen, wenn er die Kündigung für unwirksam hält, seine Ansprüche aber erst 1 ¼ Jahre nach der Abberufung gerichtlich geltend macht, so das AG Hannover. Die Klage sei nicht mehr zeitnah. Ein solches Verhalten verstoße gegen Treu und Glauben und führe zum Verlust der Vergütungsansprüche.

Praxistipp

Dem abberufenen und gekündigten WEG-Verwalter kann nur geraten werden, seine Ansprüche zeitnah zur Kündigung geltend zu machen. Insbesondere noch ausstehende Vergütungsansprüche sollten rechtzeitig eingefordert werden. Auch sollte der Verwalter, geht er von einer unwirksamen Kündigung aus, die Anfechtung des entsprechenden Eigentümerbeschlusses bzw. die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung anstreben, um seiner Rechte nicht verlustig zu gehen. Möchte der Verwalter den Abberufungsbeschluss anfechten, so ist unbedingt zu beachten, dass die Anfechtung binnen eines Monats nach Beschlussfassung zu erfolgen hat.

Autor: Lars Kutzkutz@bethgeundpartner.de

Fundstelle: AG Hannover, Urteil vom 09. Januar 2009, 481 C 12247/08 (noch nicht rechtskräftig und nicht veröffentlicht)


Betriebskosten bei vermieteter Eigentumswohnung: Darf man auf den Verteilungsschlüssel der WEG-Abrechnung verweisen?

Unwirksam ist eine Formularklausel im Mietvertrag, die den Mieter verpflichtet, den „Betriebskostenanteil“ zu tragen, den die Verwalterabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft „vorgibt“.

Darum geht es:

Der Eigentümer einer Eigentumswohnung vermietet diese und verwendet einen Formularvertrag. Nach diesem darf der Vermieter alle Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 II. BV umlegen. Für die Verteilung der Betriebskosten bestimmt der Mietvertrag:

„Bei vermieteten Eigentumswohnungen trägt der Mieter den Betriebskostenanteil, den die Verwalterabrechnung vorgibt, sowie die weiteren Betriebskosten, die außerhalb dieser Abrechnung, unmittelbar auf die Wohnung entfallen (z. B. Grundsteuer).“

Der Vermieter übernimmt für eine Abrechnung die in der Verwalterabrechnung enthaltenen und nach Miteigentumsanteilen umgelegten Beträge. Der Mieter verweigert den Ausgleich der Nachforderung. Der Vermieter erhebt Zahlungsklage.

Das sagt das Gericht:

Das Gericht gibt dem Mieter Recht! Es weist die Klage auf Zahlung der Nachforderungen ab. Begründung: Der Vermieter hätte nicht nach Miteigentumsanteilen umlegen dürfen, sondern hätte den gesetzlichen Maßstab – Verteilung nach Wohnfläche – verwenden müssen. Denn die Formularklausel, die auf die WE-Abrechnung verweist, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam. Der Verweis ist völlig offen und beschränkt die Umlage nicht einmal auf einen „geeigneten“ Umlageschlüssel oder „billiges Ermessen“. Vielmehr darf der Vermieter auch sachfremde und objektiv unzutreffende Maßstäbe verwenden. Das ist aber nicht zulässig. Auch ermöglicht die Klausel die Umlage weiterer – über die Anlage 3 zu § 27 II. BV hinausgehender – Betriebskostenarten, sofern sie nur in der Verwalterabrechnung enthalten sind. Auch das ist nicht zulässig, weil gegen das sog. Transparenzgebot verstoßen wird. (LG Hamburg, 26.06.2008 – 307 S 34/08)

Das sagt Ihr FRIES-Immobilienteam:

Die Verwendung eines falschen Umlageschlüssels betrifft lediglich die materielle Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung. Einen solchen Fehler darf der Vermieter auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigieren. Was er aber nicht darf: Auf Grund der berichtigten Abrechnung eine erhöhte Nachforderung geltend machen.

Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft – www.friesrae.de


Öltank-Reinigung: Muss Vermieter oder die Mieter zahlen?

Ein Hausbesitzer darf die Kosten für die Reinigung des Heizungs-Öltanks auf seine Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 221/08).

Zwar müssen jegliche Instandhaltungsarbeiten in und an seinem Gebäude immer vom Vermieter selbst finanziert werden. Betrieb und Wartung der Heizung dürfen jedoch nicht umgelegt werden.

Dazu gehört nach Auffassung der Bundesrichter das Reinigen des Haus-Öltanks. Denn diese Arbeiten dienen nicht der Vorbeugung oder Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage, sondern sind vielmehr für die Aufrechterhaltung ihrer normalen Funktionsfähigkeit erforderlich. Obwohl Tankreinigungen in der Regel nur in Abständen von mehreren Jahren durchgeführt werden, handle es sich dabei – wie vom Gesetz vorgeschrieben – um „laufend“ entstehende, immer wiederkehrende Belastungen. Was übrigens nicht heißt, dass der Vermieter seinerseits verpflichtet wäre, die jeweils nur im Abstand von mehreren Jahren anfallenden Tankreinigungskosten auf mehrere Abrechnungsperioden gleichmäßig aufzuteilen.

Quelle: www.deutsche-anwaltshotline.de


Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer bei Instandhaltung von Fenstern

Im Wohnungseigentumsrecht gilt der Grundsatz, das Wohnungseigentümer ohne eine sogenannte Öffnungsklausel in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung einem Eigentümer die Aufwendungen der Instandhaltung seiner Fenster nicht durch einen Mehrheitsbeschluss auferlegen können. Dennoch haben Wohnungseigentümer in einem vom BGH am 25.09.2009 (V ZR 33/09) entschiedenen Sachverhalt versucht, per Beschluss den einzelnen Eigentümer nicht nur für Schäden, sondern für sämtliche Instandhaltungsmaßnahmen an den Terrassenfenstern und -türen ihrer jeweiligen Wohnung aufkommen zu lassen.

Der BGH hat den Beschluss für nichtig erklärt, weil es den Wohnungseigentümern an einer Beschlusskompetenz fehlt. Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Eigentümer für Schäden an den Fenstern ihrer jeweiligen Wohnung aufkommen müssen, umfasst nicht die Kosten für die laufende Instandhaltung der Fenster. Diese muss die Gemeinschaft tragen. Mit dem angefochtenen Beschluss, der auch die laufende Instandhaltung den einzelnen Eigentümern auferlegt, soll daher die Teilungserklärung geändert werden.

Die Wohnungseigentümer sind zu einer Änderung der Teilungserklärung durch eine Mehrheitsentscheidung grundsätzlich nicht in der Lage. Anders verhält es sich nur, wenn die Teilungserklärung eine Öffnungsklausel entählt, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Verteilung von Betriebskosten nach Verursachung ist oder wenn über die Kostenverteilung in einem Einzelfall entschieden werden soll.

Quelle: http://www.brennecke-partner.de/

Autor: Peter Hesse, Rechtsanwalt Potsdam

Kontakt: hesse@brennecke-partner.de


Stolperfalle Gullydeckel

In einer Fußgängerzone, die von zahlreichen Passanten benutzt wird und in der sich eine Vielzahl von Geschäften befindet, die die Aufmerksamkeit der Fußgänger auf sich ziehen, sind an die Vermeidung von Stolperfallen erhöhte Anforderungen zu stellen. Hier kann eine Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Kommune bereits dann in Betracht kommen, wenn der Niveauunterschied 1,5 Zentimeter oder mehr beträgt (hier Sturz einer Passantin über einen 1,8 bis 2,2 Zentimeter aus dem Pflaster herausragenden Gullydeckel).

Allerdings trifft den durch den Sturz verletzten Fußgänger ein Mitverschulden (hier von 25 Prozent), wenn er nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit auf eventuelle Unebenheiten achtet

Urteil des OLG Celle vom 25.01.2007

8 U 161/06

Pressemitteilung des OLG Celle


Mieter ist zur Angabe von Verbrauchsdaten verpflichtet

Mieter sind verpflichtet, ihrem Vermieter die Verbrauchsdaten für Heizkosten oder den Stromverbrauch zu überlassen, damit dieser sich einen Energieausweis ausstellen lassen kann. Das gilt auch dann, wenn die Mieter unmittelbar mit dem Energielieferanten abrechnen. Dies entschied das Landgericht Karlsruhe.

LG Karlsruhe (Landgericht Karlsruhe), Beschluss vom 20.02.2009 – 9 S 523/08

Quelle http://www.kostenlose-urteile.de

Aktuelles

Mietspiegel

Sie suchen den aktuellen Mietspiegel einer deutschen Stadt? Hier kann Ihnen das Mietspiegelportal möglicherweise weiterhelfen. In diesem Portal sind ca. 200 Mietspiegel und Miettabellen deutscher Städte von A bis Z gelistet, die teilweise kostenfrei abgerufen werden können.

Quelle: http://brinkmann-dewert.de

Beschluss / Urteil des Monats

Und wieder – Schönheitsreparaturklausel unwirksam

Eine Vereinbarung wonach,

„Die Schönheitsreparaturen fachgerecht und wie folgt auszuführen sind: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, Reinigung von Teppichböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster.“

ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 48/09

Beim Abziehen und Wiederherstellen von Parkett Versiegelung handelt es sich der Sache nach nicht mehr um Schönheitsreparaturen, vielmehr sind derartige Arbeiten dem Bereich der darüber hinausgehenden Instandhaltungsarbeiten zuzurechnen und können nicht formularvertraglich auf den Mieter abgewälzt werden. Gleiches gilt, wenn der Mieter-bei kundenfeindlichste Auslegung-auch Renovierungsarbeiten an den Außentüren und Außenfenstern zu erledigen hat.

Autor: Steven Shaw, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Quelle: http://www.breiholdt.de

 

Spruch des Monats

Typischer Hausmeisterspruch: „Müsste normal aber gehen“

Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen.

In eigener Sache: Wir sind daran interessiert, auch Berichte, Erfahrungen, Fragen von interessierten Verwaltern / Beiräten / Wohnungseigentümern/Rechtsanwälten zu veröffentlichen. Für die Zusendung von Beiträgen/interessanten Beschlüssen wären wir Ihnen daher unter dittmann@wohnungsverwalter.de oder unterstehenden Anschriften sehr dankbar.

BFW-Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V. Schiffbauerdamm 8, 10117 Berlin
Tel. 030-30872917
– Redaktion – Landesverband West – Ingo Dittmann –
Maximilianstr. 16, 53111 Bonn
Tel. 0228-969570 * Fax 0228-9695720
dittmann@wohnungsverwalter.de
www.haus-verwalter.de