Grundsteuer B: Antrag auf Vermeidung unbilliger Härten und Verzicht auf Übermittlung durch Datenfernübertragung

Nur auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten gem. § 228 Abs. 6 Satz 2 Bewertungsgesetz auf eine Datenfernübertragung verzichten. Ist dies der Fall, stellt das Finanzamt einen entsprechenden Erklärungsvordruck zur Verfügung. Soweit landesrechtlich nicht abweichend geregelt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das zu bewertende Grundstück oder der zu bewertende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt. 

Falls Sie über keinen Computerzugang oder über keinerlei IT-Kenntnisse verfügen, sollten Sie beim Finanzamt rechtzeitig einen so genannten Härtefallantrag stellen und darum bitten, die Feststellungserklärung in Papierform einreichen zu dürfen. Begründen Sie konkret, warum es Ihnen unzumutbar ist, die Erklärung digital abzugeben.

Nachstehend können Sie hier einen Musterantrag herunterladen:

https://www.dittmann-wohnungsverwalter.de/wp-content/uploads/Antrag-zur-Befreiung-edv-grundsteuer.pdf