Brandaktuell: Eigentümerversammlungen in Corona-Zeiten Update 16.06.2021

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
auf unserer Homepage haben · wir aktuell folgenden Beitrag zum Thema Eigentümerversammlungen zu Corona-Zeiten Update veröffentlicht:

Die Regelungen für Eigentümerversammlungen finden sich inzwischen m § 18 Coronaschutzverordnung-NRW. Hier ·wird in den Absätzen 2, 3 und 4 nach Inzidenz­ Stufen differenziert.

Aufgrund der gewählten Formulierung kam die Frage auf, ob die Erleichterungen in § 18 Abs. 2 Nr. 4 für Versammlungen bis 20 Personen (ohne weiteres möglich) bzw. bis 100 Personen (nur Anzeigepflicht) nun_ auch für die Versammlungen der lnzidenzstufe 2 (bis 500 Personen mit negativem Test) und der Inzidenz-Stufe 1 (bis 1.000 mit negativem Test) gelten. Das Gesundheitsministerium NRW vertritt die Auffassung, dass für die geringeren Inzidenzstufen jetzt auch immer ein Negativ-Test nötig sei, also auch wenn sich nur bis zu 20 oder bis zu 100 Personen versammeln.

Diese Auffassung dürfte nicht haltbar sein, weil die Erleichterungen für die Inzidenzstufe 3 (bis 20 Personen bzw. 100 Personen) natürlich auch in schwächeren Inzidenzstufen gelten müsse n, wie jetzt auch der Nordrheinwestfälische Verwalterverband VDIV (Hen Dr. Michael Casser) bestätigt hat. Dies bedeutet, dass Eigentümerversammlungen bis zu 20 Personen in jedem Fall und bis zu 100 Personen mit Anze ige an die Ordnungsbehörde zulässig bleiben, ohne dass ein Negativ-Te st vorgelegt werden muss.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Eckart Frey Klaus-Jürgen Schäfer Thomas Brandt 1) Sonja Schilken
Claude-Henrik Husemann Jan Wittenborn 1)2)
Sebastian Braun 1)3)
l) Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
2) Fachanwalt für Verwaltungsrecht
3) Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Köln, 18.06.2021