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Beschlussvorschlag:
Es wird der Antrag gestellt, die Wohnungseigentümer mögen beschließen: Der Verwalter wird ermächtigt, bei rechtskräftig titulierten Hausgeldrückständen von mindestens zwei vollen Hausgeldmonatsbeträgen zur Vermeidung weiterer steigender Hausgeldrückstände nach vorheriger Abmahnung und Ankündigung mit Zweiwochenfrist gegenüber dem säumigen Wohnungseigentümer … die Wohnung/Wohnungen des Schuldners nicht mehr mit
Wasser
Allgemeinstrom
Beheizung
zu versorgen.
Der Schuldner wird bei Zahlung der Absperr- und Anschlusskosten sowie des laufenden Hausgelds monatlich im voraus – unabhängig von den Zahlungen auf die Rückstände – wieder mit den oben genannten Versorgungsleistungen bedient werden.
Anmerkung:
Nach OLG Hamm (DWE 1994, 37) besteht ein Zurückbehaltungsrecht der Gemeinschaft nach § 273 BGB.
§ 18 11 Nr. 2 WEG stellt keine abschließende Spezialregelung dar, die dem entgegenstünde.
Der Einbau von Absperrventilen ist auch keine unzulässige bauliche Veränderung; von Faustrecht könne nicht die Rede sein (vgl. auch § 33 II Fernwärmeverordnung und die dortige Möglichkeit des Versorgungsstopps bei einem Langzeitvertrag).
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zumindest gewahrt, wenn der Wiederanschluss nicht von der Zahlung aller Rückstände abhängig gemacht wird (vgl. auch OLG Celle DWE 1991, 34/40: keine Einstellung der Versorgung ohne Wohnungseigentümerbeschluss).
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