PFLICHT ZUR ABLESUNG DER HEIZUNG

Beschlussvorschlag:

Es wird der Antrag gestellt, die Wohnungseigentümer mögen beschließen:

a) Mitwirkungspflicht:

Um eine den Vorschriften der Heizkostenverordnung entsprechende Abrechnung (insbesondere auch im Falle einer Vermietung) zu ermöglichen, ist jeder Miteigentümer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass an dem durch Aushang oder sonst wie bekannt gegebenen Termin die Energie-Messgeräte in seinem Eigentum abgelesen werden können. Die Mitwirkungspflicht ergibt sich aus dem WEG, der Gemeinschaftsordnung und der gesetzlichen. Heizkosten-Verordnung.

Kommt ein Eigentümer der Verpflichtung nicht termingemäß nach, hat er der Gemeinschaft alle daraus entstehenden Kosten und Schäden zu ersetzen. Ein Verschulden des Mieters muss sich der Eigentümer wie eigenes Verschulden anrechnen lassen.

b) Schätzung nach 2. vergeblichen Ableseversuch:

Die Heizkosten-Serviceunternehmen sind nur noch bereit, einen Nachablesetermin durchzuführen. Sollte ein 2. Ableseversuch des Serviceunternehmens ebenfalls erfolglos gewesen sein oder ist eine Verbrauchsabrechnung wegen fehlender oder fehlerhafter Messergebnisse nicht möglich, ist die Gemeinschaft berechtigt, den Verbrauch durch das Service-Unternehmen nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. DIN 4713/4714) schätzen zu lassen. Die Schätzung wird dem säumigen Eigentümer in der Heizkosten-Abrechnung bekannt gegeben. Daraus evtl. resultierende Ansprüche seines Mieters hat der vermietende Eigentümer selbst zu regulieren.