EICHPFLICHT / ZÄHLERAUSTAUSCH

Beschlussvorschlag:

Es wird der Antrag gestellt, die Wohnungseigentümer mögen beschließen: Hiermit wird festgelegt, dass alle eichpflichtigen Erfassungszähler (Wärmemengen-, Kalt- und Warmwasserzähler  auch im Bereich des Sondereigentums zukünftig zum Ablauf der jeweiligen Eichfrist gemeinschaftlich auszutauschen sind, um den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen und eine korrekte Abrechnung zwischen den Miteigentümern sicherzustellen.

Alle daraus entstehenden Kosten sind aus der Instandhaltungsrücklage zu zahlen.

Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass an dem durch Aushang oder sonst wie bekannt gegebenen Termin die Energie-Messgeräte in seinem Eigentum ausgetauscht werden können. Die Mitwirkungspflicht ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz, der Gemeinschaftsordnung und der gesetzlichen Heizkosten-Verordnung.