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Es ist einer Gemeinschaft möglich, im Wege einer einfachen Mehrheitsbeschlussfassung, die Zahl der je Wohnung zulässigen Katzen und/oder Hunde festzulegen. Ein solcher Beschluss ist möglich, da die Tierhaltung nicht zu dem wesentlichen Inhalt des Sondereigentums gehört. So zuletzt auch das OLG Celle, Beschluss v. 31.1.2003, 4 W 15/03, NZM 6/2003, 242 und BGH, Beschluss v. 4.5.1995, V ZB 5/95, NJW 1995, 2036.
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass solche Regelungen nur Bindungskraft für die Zukunft entfalten können. In bestehende „Tierhaltungsverhältnisse“ kann zumindest nicht generell und pauschal eingegriffen werden. Hier bedarf es dann einer konkreten unzumutbaren Beeinträchtigung der übrigen Bewohner.
Damit auch die Mieter einer Wohnanlage stets an die Beschlüsse der Eigentümer gebunden sind, muss der jeweilige vermietende Eigentümer bei Abschluss des Mietvertrags die beschlossene oder vereinbarte Regelung in den Mietvertrag aufnehmen.
Beschlussvorschlag:
Es wird folgender Antrag gestellt: Ab dem heutigen Tag ist es den Eigentümern/Mietern nicht gestattet, mehr als 2 Hunde oder 2 Katzen in den Wohnungen zu halten. Dies gilt nicht für bereits angeschaffte Tiere. Ferner werden die vermietenden Eigentümer angehalten, diese Regelung in zukünftig abzuschließende Mietverträge mit aufzunehmen:
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