Ausbuchung von offenen Altforderungen gegen Miteigentümer zu Lasten des Rückstellungsvermögens gemäß dem neuen BGH-Urteil (Dartstellung der Rücklage)

Beschlussvorschlag:
Aufgrund des BGH-Urteils (Darstellung der Ist-Rücklage in der Abrechnung) wird der Anfangsbestand der Instandhaltungs-rücklage wie folgt ermittelt:
Die im Vermögensstatus der Jahresabrechnung 20.. ausgewiesenen offenen Forderungen gegen Miteigentümer werden ohne Forderungsverzicht zu Lasten des buchhalterischen Rückstellungsvermögens ausgebucht. Diese Forderungen sind in der Buchaltung weiter darzustellen und zu verfolgen. Eventuell später beigetriebene Beträge werden der Rücklage zugeführt.