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Beschlussvorschlag:
Es wird der Antrag gestellt, die Wohnungseigentümer mögen beschließen: Jeder Eigentümer ist verpflichtet, etwaige Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, insbesondere durch Verkauf, sowie etwaige Änderungen seiner Anschrift dem Verwalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das gilt für alle Verkaufsfälle, auch solche, für die der Verwalter seine Zustimmung nach Paragraf 12 WEG zu erteilen hat. Nach Beurkundung des Kaufvertrages, spätestens drei Werktage nach dem Beurkundungstermin, benennt der verkaufende Wohnungseigentümer dem Verwalter den amtierenden Notar (mit Anschrift) und die Nummer der Urkundenrolle. Der verkaufende Wohnungseigentümer entbindet den Notar von dessen beruflicher Schweigepflicht betreffend der Daten zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Eigentumsübergang (Eintragung im Grundbuch) Grundlage für die Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers (Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlungen, Stimmrecht, Zahlungsverpflichtung). Der Verwalter ist zur Grundbucheinsicht nicht verpflichtet. Versäumt der Wohnungseigentümer diese Mitteilungspflicht/Obliegenheit, gehen ihm oder Dritten dadurch entstehende Nachteile, insbesondere durch Nichterhalt der Einladungen zur Wohnungseigentümerversammlung und Nichtzugang etwaiger Mitteilungen, zu seinen Lasten. Diese Verpflichtung zur Information des Verwalters erstreckt sich auch auf Veränderungen im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Wohnung von Ehepaaren und eheähnlichen Gemeinschaften.
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