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Die Angabe des Abstimmungsergebnisses ist für die Fertigung der Niederschrift der Eigentümerversammlung grundsätzlich unerheblich, da das entscheidende Kriterium ist, mit welchen Inhalt der Beschluss als zustande gekommen verkündet wurde.
Denn ein Beschluss kommt nicht aufgrund eines Abstimmungsergebnisses zustande, sondern durch die Verkündung, weshalb die Frage, wie sich eine erzielte positive (oder negative) Beschlussmehrheit zusammensetzt (einstimmig, mehrheitlich), rechtlich unerheblich ist.
Dies gilt uneingeschränkt für positive Beschlüsse, die der einfachen Mehrheit bedürfen.
Anders gilt für die Fälle, in denen es aus rechtlichen Gründen notwendig ist, die Art bzw. Zusammensetzung des Abstimmungsergebnisses zu kennen (was dann natürlich im Protokoll auszuweisen ist):
– qualifizierte Mehrheiten aufgrund Gesetzes oder GemO,
– Negativ-Beschlüsse zur Ablehnung zwingender Maßnahmen,
– bauliche Veränderungen,
– etc.
Rüdiger Fritsch
Krall,Kalkum & Partner GbR
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