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Leserbrief:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in einer von uns verwalteten WEG müssen die Balkonfugen/Dehnungsfugen erneuert werden. Diese wurden jedoch vielfach überfliest. Es stellt sich die Frage, ob die WEG neben den Kosten für die Erneuerung der Fugen auch die Kosten für die Entfernung und Wiederaufbringung von Fliesen oder anderen Balkonbelägen zu tragen hat. Eine Miteigentümerin dieser WEG vertritt nachstehend aufgeführte Meinung. Hat sie recht und die Folgekosten (Entfernung und Wiederaufbringung) hat der jeweilige Sondereigentümer zu tragen?
Mit freundlichen Grüßen
als beratendes Mitglied des BVI nehme ich zu Ihrer Anfrage Stellung wie folgt:
1. Zunächst wäre festzuhalten, dass hier mangels anderweitigen Hinweises davon ausgegangen wird, dass die angesprochenen Balkon-/Dehnungsfugen eine abdichtende Funktion betreffend den Abschluss des Baukörpers des Gebäudes zum Balkon hin besitzen.
In diesem Fall stellen die angesprochenen Gebäudefugen bzw. deren Abdichtung einen Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums dar, der mangels hier nicht mitgeteilter abweichender Regelungen in der Gemeinschaftsordnung von der Gemeinschaft auf Gemeinschaftskosten instand zu halten und instand zu setzen ist.
Wird der im Falle der Nicht-Erfüllung einer abdichtenden oder sonstig technisch notwendigen Funktion im Sondereigentum stehende Oberbodenbelag im Zuge der Durchführung von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung an den o.g. Dehnfugen beschädigt oder zerstört, steht dem jeweiligen Sondereigentümer grundsätzlich ein Aufopferungs-Ersatzanspruch gem. §§ 14 Nr. 4 Hs. 2, 16 Abs. 7 WEG zu.
2. Anders kann die Sach- und Rechtslage aber zu beurteilen sein, sofern, was ein Bausachverständiger prüfen und bestätigen müsste, der jeweilige Sondereigentümer den angesprochenen Fliesenbelag unter Verletzung der allgemein anerkannten Regeln der Technik fehlerhaft verlegt hat, indem die o.g. Dehnungsfugen „überfliest“ wurden. Gesetzt den Fall, die o.g. Annahme würde durch einen Bausachverständigen bestätigt, so wäre es nach entsprechender Aufforderung durch die Gemeinschaft Sache des betreffenden Sondereigentümers selbst, den Fliesenbelag soweit zu entfernen, als dass es für die Durchführung von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung an den Fugen technisch notwendig ist.
Nur wenn eine entsprechend gesetzte Frist fruchtlos verstreicht, wäre die Gemeinschaft berechtigt, zur Instandsetzung der Fugen zu schreiten und müsste den entstehenden Schaden nicht übernehmen
Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Fritsch – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mail: info@krall-kalkum.de
Web: www.krall-kalkum.de
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