Wasserhahn uns Zuleitungen in Waschküche als Gemeinschaftseigentum

Leserbrief:

Mein Mieter beklagt sich bzw. weist darauf hin, dass der Hahn am Zulauf der Waschmaschine im Waschkeller undicht ist und Wasser verliert.

Wer muß nun die Reparatur vornehmen lassen? Der Hausverwalter oder ich als Vermieter?

Der Waschkeller wird von mehreren Bewohnern des Hauses genutzt und wird daher meines Erachtens zum Gemeinschaftseigentum gerechnet, daher muss die WEG für die Reparaturkosten aufkommen und der Auftrag durch den Verwalter vergeben werden, oder nicht?

Die Teilungserklärung enthält diesbezüglich im Übrigen keine Regelung. Für eine kurzfristige Rückäußerung wäre ich dankbar.

gez. R.F. aus Gummersbach

Antwort der Redaktion von Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch (beratendes BFW Mitglied) – Telefon: 0212 / 22 21 0 – 0, Fax: 0212 / 22 21 0 – 40  * E-Mail: krall-kalkum@telebel.de
 
Sehr geehrter Herr Dittmann,
 
zu der aufgeworfenen Frage nehme ich gerne Stellung wie folgt:
 
Ich gehe aufgrund der Ortsbeschreibung "Waschküche" davon aus, dass es sich um einen Raum handelt, der zum Gemeinschaftseigentum zählt (dies ist üblich). Notfalls dürfte sich dies anhand des Ihnen sicherlich vorliegenden Aufteilungsplans als Anlage zur Teilungserklärung (Abgeschlossenheitsbescheinigung) ergeben. Entweder ist der Raum nicht oder mit "G" gekennzeichnet. Dann liegt Gemeinschaftseigentums vor. Soweit dann in der Waschküche montierte und dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienende Gegenstände vorhanden sind (Wasserleitungen, Ausgussbecken, etc.) zählen diese aufgrund ihrer Zweckbestimmung ebenfalls zum Gemeinschaftseigentum.
Besagt die Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung nichts abweichendes, so tragen die Wohnungseigentümer die Kosten der Instanhaltung und Instandsetzung gem. § 16 Abs. 2 WEG gemeinschaftlich nach dem Verhältnis der Größe ihrer Miteigentumsanteile.
 
Ich hoffe mit meinen Ausführungen gedient zu haben.
 
Rüdiger Fritsch