Was versteht man unter Nebenräumen?

 

Unter Nebenräumen versteht man u.a. Keller, Trockenböden, Waschküche, Stellplätze u.a. Einen Anspruch auf solche Nebenräume, sofern sich diese nicht in der Wohnung befinden, hat der Mieter nur dann, wenn diese Räume mietvertraglich genannt sind.

Der Vermieter kann für Nebenräume, die nicht zum Wohnen bestimmt sind sowie Teile des Grundstücks eine Teilkündigung aussprechen, wenn diese Nebenräume zur Schaffung von Wohnraum zum Zwecke der Vermietung genutzt werden sollen oder aber neu zu schaffender und vorhandener Wohnraum mit Nebenräumen und Grundstücksteilen ausgestattet werden soll. Die Kündigungsfrist bei einer Teilkündigung beträgt 3 Monate.

Der Mieter kann eine angemessene Senkung des Mietzinses verlangen und bei verzögertem Beginn der Baumaßnahmen auch die Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.

Teilkündigungen sind nur bei unbefristeten Mietverträgen zulässig.

Besteht ein Zeitmietvertrag, so ist eine Teilkündigung ausgeschlossen.

 

Für Keller oder Speicher sowie andere mitgemietete Nebenräume besteht ohne besondere Vereinbarung keine Verpflichtung zur Schönheitsreparatur.

Diese bezieht sich nur auf die Wohnung selbst und etwaige dort vorhandene Nebenräume.

 

Die Wohnfläche einer Wohnung umfaßt die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen, nicht aber die Grundflächen von Zubehörräumen (insbes. Kellerräume, Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen).

Auch Nebenräume, die nicht dem Aufenthalt dienen (Vorräume, Flure, Spülküchen, Speise-, Besenkammern, Wasch-, Dusch-, Badezimmer u.a.), zählen zur Wohnfläche. Ein unbeheizbarer Wintergarten, Schwimmbad und ähnliche nach allen Seiten geschlossene unbeheizbare Räume, gelten als nicht vollwertige Räume und werden mit 50% gerechnet, bei Beheizbarkeit jedoch mit 100% – dies gilt auch für Wintergärten.

 

Quelle: http://www.AnwaltOnline.com