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Ein Wanzenbefall in der Wohnung muss durch einen Fachmann bekämpft werden – insbesondere bei Bettwanzen. Die Frage die sich Mieter und Vermieter gleichermaßen stellen dürften ist, wer die Kosten tragen muss.
Grundsätzlich kommt es hier darauf an, welche der Parteien für den Befall verantwortlich ist. Der Vermieter muss deshalb die Möglichkeit ausschließen, dass der Wanzenbefall seine Ursache in einem Gebäudemangel hat oder sich die Wanzen bereits vor Einzug des Mieters in der Wohnung befanden. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass Bettwanzen auch von verwilderten Haustauben eingeschleppt werden können, wenn diese beispielsweise einen über der Wohnung befindlichen Dachboden behausen.
Bei unmöblierten und frisch renovierten Wohnungen kann aber in aller Regel davon ausgegangen werden, dass der Mieter für den Befall verantwortlich ist (z.B. durch den Kauf von alten Möbeln, die mit Wanzen befallen waren, Mitbringsel und Koffer aus Auslandreisen). Der Beweis, dass der Wanzenbefall vom Vermieter zu verantworten ist, gelingt aufgrund der vielfältigen Einschleppmöglichkeiten daher in den seltensten Fällen. Entsprechend muss der Mieter auch damit rechnen, für die Bekämpfungskosten einstehen zu müssen.
Der Mieter muss umgehend nach Kenntnis den Befall anzeigen, damit der Vermieter entsprechend tätig werden kann und ein Befall weiterer Wohnungen vermieden werden kann. Meldet der Mieter den Befall nicht, so kann der Mieter für hieraus entstehende Schäden vom Vermieter in Regress genommen werden.
Hinweis: Zur Gefahrabwehr kann auch eine Schädlingsbekämpfung zwangsweise angeordnet und durchgeführt werden. Die Behörden können die Kosten dann vom Eigentümer als Zustandsstörer einfordern. Wer für den Befall verantwortlich ist, ist dann zunächst unerheblich. Der Eigentümer kann sich dann aber selbstverständlich an den eigentlichen Störer (also i.d.R. den Mieter) halten und den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
Quelle: http://www.anwaltonline.com
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