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Leserbrief:
Wir bitten um eine Rechtsauskunft in folgender Sache:
In einer von uns verwalteten WEG müssen die Treppengeländer bzw. die Treppenaufgänge zum Dachgarten gestrichen werden. Der Treppenaufgang befindet sich im Sondernutzungsbereich der betreffenden Wohnung (Maisonettewohnung) und führt zu einem Dachgarten außerhalb der Wohnung. Die Teilungserklärung (siehe Anlage) sagt unter § 3, Gegenstand des Sondereigentums, diesbezüglich nichts aus, unter Punkt 3.1 ist festgehalten, dass der Fußbodenbelag und der Deckenputz der im Sondereigentum stehenden Räume sowie der Bodenbelag von Balkonen und Terrassen Gegenstand des Sondereigentums sind.
Bedeutet dies nun, dass die Belege des Terrassenaufganges zum Sondereigentum und die Geländer des Terrassenaufganges zum Gemeinschaftseigentum gezählt werden?
Antwort von R.A. Fritsch:
Als beratendes Mitglied des BFW nehme ich zu Ihrer Anfrage Stellung wie folgt:
Nach dem mitgeteilten Sachverhalt handelt es sich bei dem in Rede stehenden Treppenaufgang um Gemeinschaftseigentum, da dieser Bereich sich lediglich im Bereich eines Sondernutzungsrechts befinden soll.
Die von Ihnen genannten Regelungen der Gemeinschaftsordnung beziehen sich nur auf die Trennung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum.
Sollten in der Gemeinschaftsordnung keine Vereinbarungen über die Tragung der Instandsetzungslast in Ansehung von Sondernutzungsrechten getroffen sein (was zu prüfen wäre), so gilt der Grundsatz, wonach gem. § 21 Abs. 3, 5 Nr. 2, 16 Abs. 2 WEG die Gemeinschaft auf Kosten der Gemeinschaft das Gemeinschaftseigentum instand setzt.
Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Web: www.krall-kalkum.de
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