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Technik der Belegprüfung"
durch den Beirat
Uwe A. Stein und Helmut Schröder, Düsseldorf
Prüfungsauftrag an den Beirat
Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden". (§ 29 Absatz 3 WEG)
Der Beirat soll prüfen, steht im Gesetz – nicht der Beirat kann oder muss prüfen. Es handelt sich also um eine Empfehlung. Jeder Verwalter sollte Wert auf eine Rechnungsprüfung legen, denn eine Prüfung ohne Beanstandungen ist die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwaltung.
Ein Kaufmann hat sein Wissen über die Buchhaltung und Geschäftsführung in den Lehrjahren und den täglichen Geschäftsvorfällen erworben. Aber nicht jeder arbeitet in diesem Beruf und hat diese fundierte, kaufmännische Grundausbildung. Fühlt sich ein Beiratsmitglied aus fachlichen Gründen nicht in der Lage, sollte er es seinen Miteigentümern vor der Wahl (Bestellung) zum Beirat in der Versammlung klar sagen und die Prüfaufgabe als Beirat nicht annehmen.
Die Prüfungstechnik ist nicht vom Buchführungssystem abhängig !
Eine bestimmte Buchführungsart ist im Wohnungseigentumsgesetz nicht vorgeschrieben. Somit ist dem Verwalter die Wahl der Buchhaltungsorganisation freigestellt. Er hat die in BGB § 259 und in der Abgabenordnung (AO) §§ 145, 146 niedergelegten Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung" zu beachten.
Die Buchführung kann in folgenden Formen eingerichtet werden :
· Einfache Buchführung" (jeder Umsatz wird nur einmal gebucht)
· Doppelte Buchführung, und zwar
– als amerikanisches Journal
– als Durchschreibebuchführung
– als elektronische Datenverarbeitung (EDV).
In der Doppelten Buchführung ist für eine chronologische Aufzeichnung aller Einzahlungen und Auszahlungen in den Geldkonten (Bankkonten, Kassen) mit zusätzlicher sachlicher Gliederung auf Sach- und Bestandskonten (z.B. Heizung, Wasser/Kanal, Versicherung, Hausgeldkonten, Verrechnungskonten) zu sorgen.
Außerdem sind nach dem gleichen Schema auch solche Buchungen lückenlos darzustellen, die im Abrechnungsjahr nicht über Geldkonten geflossen sind (z.B. Service-Gebühren der Heizungsfirma, Abrechnungs-Guthaben bzw. -Fehlbeträge der Versorgungsunternehmen) aber abgerechnet werden.
Jede Verwaltung hat sich nach ihrer Erfahrung auf ein Buchführungs- und Abrechnungssystem mit einer Hausbank festgelegt. Die meisten hauptberuflich tätigen Verwalter nutzen eine eigene EDV-Anlage oder ein wohnungswirtschaftliches Rechenzentrum.
Wie die nachfolgenden Ausführungen belegen werden, ist die Prüftechnik im wesentlichen nicht vom System des Rechnungswesen abhängig.
Jedes Buchführungssystem muss darstellen :
· Einzelumsätze + Summen aller abzurechnenden Ausgaben
· Einzelumsätze + Summen aller abzurechnenden Hausgeldzahlungen (Vorschüsse)
· Einzelumsätze + Summen aller abzurechnenden Gemeinschaftseinnahmen
· Einzelumsätze + Summen aller Geldkonten
· Einzelumsätze + Bestände bei Vermögen und Schulden einschl. Instandhaltungsrücklage
Rechnungslegung oder Abrechnung ?
Rechnungslegung
Bei der Rechnungslegung handelt es sich um eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben, nachgewiesen durch Belege. Die Eigentümerversammlung kann vom Verwalter nach § 28, Abs. 4 WEG durch Mehrheitsbeschluss jederzeit eine Rechnungslegung verlangen. In der Praxis ist dies z.B. der Kassensturz", wenn das Vertrauen in die Verwaltungstätigkeit nicht mehr besteht oder bei Verwaltungswechsel innerhalb eines Wirtschaftsjahres, wenn die neue Verwaltung die Zahlen aus der Buchhaltung des Vorverwalters übernehmen soll.
Abrechnung
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