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Stirbt ein Mieter, endet nicht automatisch der Mietvertrag
Wenn der Mieter stirbt, endet nicht automatisch der Mietvertrag. Vielmehr treten entweder ein anderes Haushaltsmitglied beziehungsweise Erben in den Mietvertrag ein oder setzen den Mietvertrag fort. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein allein stehender Mieter einen Mietvertrag auf Lebenszeit abgeschlossen hat. Dann endet bei seinem Tod auch das Mietverhältnis. Entscheidend ist beim Eintreten in einen Mietvertrag nach dem Tod des Mieters die Frage, ob der Verstorbene alleine oder ob mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben haben (zum Beispiel Ehepartner). Ferner ist wichtig, ob die Person, die den Vertrag übernehmen will, mit dem verstorbenen Mieter in einem gemeinsamen Haushalt lebte oder nicht. An diesen Faktoren orientiert sich auch die rechtliche Position, die der neue Mieter gegenüber dem Vermieter einnimmt. "Haben mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben und stirbt der Vertragspartner, dann bleibt der Mietvertrag regulär mit dem anderen Vertragsunterzeichner bestehen", erläutert Rechtsanwalt Andre Wrede, Verbandsjurist des Rings Deutscher Makler (RDM), Landesverband NRW. Der Gesetzgeber will aber auch Haushaltsangehörige schützen, die den Mietvertrag nicht unterschrieben haben: Diese haben nach dem Tod des Vertragsunterzeichners die Möglichkeit, das Mietverhältnis aufrecht zu erhalten. Sie treten nach dem Ableben des Mieters automatisch in den Vertrag ein und führen den Mietvertrag zu den bestehenden Konditionen weiter. Dieses Recht gilt gleichermaßen für Ehe- und eingetragene Lebenspartner. Aber auch für Kinder und andere Familienangehörige, die ebenfalls mit dem verstorbenen Mieter unter einem Dach lebten, können das Mietverhältnis fortsetzen – vorausgesetzt, ein eingetragener Lebens- oder Ehepartner kommt ihnen nicht zuvor. Dasselbe Recht haben auch Personen, die den Haushalt mit dem verstorbenen Mieter teilten, ohne mit ihm eine familiäre Verbindung zu haben – zum Beispiel Mitglieder einer (Senioren-)Wohngemeinschaft. Für all diese Personengruppen gilt, dass sie innerhalb eines Monats nach Ableben des Mieters dem Vermieter erklären müssen, wenn sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. "Dann verzichten sie formell auf die Mietnachfolge. Das Mietverhältnis wird dann mit dem Erben fortgesetzt", so Wrede. Erben und Vermieter könnten dann aber den Mietvertrag außerordentlich und fristgerecht kündigen. Die Person, die in den Mietvertrag eintritt, haftet ebenso wie die Erben für die Verbindlichkeiten, die bis zum Tod des Mieters entstanden (offene Mietzahlungen, Betriebskosten-Nachzahlungen). Denkbar ist auch, dass der Nachfahre die Erbschaft ausschlägt – beispielsweise wenn der Erblasser verschuldet war. In diesem Fall tritt der Erbe auch nicht in den Mietvertrag ein. Der Vermieter wiederum muss dann selbst für die Räumung der Wohnung und Schönheitsreparaturen aufkommen. Ist kein Erbe vorhanden, kann der Vermieter eine eventuell gezahlte Mietsicherheit mit diesen Kosten verrechnen.
Quelle: Haufe Newsletter Wohnungseigentum verwalten vom 17.11.2003
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