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Politik, Recht & Gesellschaft Pressemitteilung von: Rechtsanwaltsofort.de PR Agentur: Duchstein & Partner Kommunikationsagentur
(openPR) – Stuttgart, 4. September 2007 – Rechtsanwältin Scholz erläutert Zweck und Inhalt der Gesetzesreform
Wohnungskäufer unterschätzen häufig die mit dem Erwerb entstehenden Rechte und Pflichten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Aus diesem Grund machen sie sich nicht die Mühe, sich mit den Gemeinschaftsbeschlüssen der Eigentümergemeinschaft auseinanderzusetzen. Mit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vom 01.07.2007 hat der Gesetzgeber mit § 24 Absatz 7 und 8 die Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Führung einer Beschluss-Sammlung eingeführt. Dieses effiziente Mittel zur Informationsbeschaffung sollte laut Rechtsanwältin Simone Scholz aus Stuttgart von Kaufinteressenten vor dem Wohnungskauf unbedingt genutzt werden.
Aus Sicht der Anwältin mit Schwerpunkt Immobilien- und Mietrecht ist diese Gesetzesänderung äußerst sinnvoll. Jeder Wohnungseigentümer kann sich fortan über bereits gefasste Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft informieren. Dies ist insbesondere für Käufer von Interesse, die durch den Erwerb der Immobilie automatisch in die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft eintreten. Diese werden zum einen durch die Teilungserklärung begründet, zum anderen durch die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft.
Vor Einführung der Beschluss-Sammlung zum 01.07.2007 bestand für die Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich eine Verpflichtung zur Protokollierung der Beschlüsse. Ein Käufer konnte dann zwar um die Aushändigung dieser Protokolle bitten, allerdings war für ihn daraus nicht ersichtlich, ob diese vollständig übergeben wurden. Beim Wohnungserwerb bestand also die Gefahr, in Rechte und Pflichten einzutreten, ohne davon Kenntnis zu haben. Dieses Risiko soll durch die Beschluss-Sammlung nun minimiert werden.
„Alle Beschlüsse und Gerichtsentscheidungen, die nach dem 01.07.2007 ergangen sind, müssen unverzüglich, in lückenloser und chronologischer Reihenfolge und mit fortlaufender Nummerierung in die Beschluss-Sammlung aufgenommen werden“, erklärt Scholz. „Eine Eintragung nach einer Woche erfüllt die erforderliche Unverzüglichkeit nicht.“ Die Beschluss-Sammlung ist vom Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft oder, sofern kein Verwalter bestellt wurde, vom Vorsitzenden der Wohnungseigentümergemeinschaft zu führen. Besondere Formerfordernisse an die Beschluss-Sammlung stellt das Wohnungseigentumsgesetz nicht, sie kann elektronisch oder in Papierform geführt werden.
Zur Erläuterung gibt die Rechtsanwältin zwei Beispiele:
Inhaltlich ist der Wortlaut des gefassten Beschlusses mit dem verkündeten Beschlussergebnis einzutragen, zudem das Datum und der Ort der Versammlung: „Laufende Nummer der Eintragung: 1, Versammlung vom 01.08.2007 in Stuttgart, TOP 1, Zum Verwalter wird für die Dauer von 4 Jahren die Firma Müller GmbH bestellt. Antrag angenommen, Datum der Eintragung: 03.08.2007.
Gerichtsentscheidungen, die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen, sind wie folgt einzutragen: Laufende Nummer der Eintragung: 2, Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 13.07.2007 zu TOP 3 wird für ungültig erklärt. Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 20.08.2007, Az. 5 C 98/07, Datum der Eintragung: 22.08.2007. Rechtskräftig. Datum der Eintragung: 30.09.2007.
Pressekontakt
Birgit Krause . Duchstein & Partner .
Tel: (06131) 90622-44 . E-Mail:
Rechtsanwältin Simone Scholz . Firnhaberstraße 5a . 70174 Stuttgart
Quelle: http://www.openpr.de/
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