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In der Regel hat der Mieter die Wohnung bei Auszug zu renovieren. Die Erneuerung eines Teppichbodens in der Mietsache fällt jedoch nicht zwingend unter die Renovierungspflicht.
Unterschieden werden muss zwischen der Ausstattung des Wohn- oder Gewerberaums mit einem Teppich zu Mietbeginn und der Einbringung eines Bodenbelags durch die Mieter. Ist der Teppichboden von Anfang an in der Mietsache integriert, gilt er als mitvermietet. Wird er erst später eingebracht, kann der Mieter diesen bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich aus der Wohnung entfernen, sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde.
Konsequenzen bei vermieterseits eingebrachtem Teppichboden
Sollte der vom Vermieter zur Verfügung gestellte Teppichboden alt und abgewetzt sein, so ist der Mieter bei bestehender Renovierungspflicht grundsätzlich nicht zur Erneuerung des Bodenbelags verpflichtet. Dies ist vielmehr Aufgabe des Vermieters im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht, wobei eine durchschnittliche Lebensdauer eines Teppichs von 10 bis 15 Jahren angenommen wird.
Konsequenzen bei mieterseits eingebrachtem Teppichboden
Im Fall der Einbringung eines Teppichbodens in die Mietsache ist der Mieter zur Wegnahme bei Auszug berechtigt, es sei denn, der Vermieter wendet dieses Wegnahmerecht durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung ab (Ausnahme: berechtigtes Interesse des Mieters an der Wegnahme). Ein solches Wegnahmerecht kann auch vertraglich ausgeschlossen werden. Allerdings sollte dem Mieter dann ein angemessener Ausgleich zukommen.
Sonderfall: Reinigung des Teppichbodens
Die Reinigung des Teppichbodens zählt nach herrschender Meinung nicht zu den Schönheitsreparaturen und muss daher vom Mieter nicht ausgeführt werden. Somit bildet die vertragliche Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter keinen Anspruch des Vermieters auf Reinigung des Teppichbodens (Ausnahme: Reinigung mit dem Staubsauger). Erst bei erheblich über dem Normalmaß liegender Beschädigung des Bodenbelags kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. In diesem Fall ist allerdings der Abzug alt für neu zu beachten, was eine erhebliche Beeinträchtigung des Vermieters bedeuten kann.
Praxis-Tipp für Vermieter und Verwalter:
Eine Teppichbodenerneuerung durch den Mieter kann problemlos individualvertraglich geregelt werden. Eine Formulierung könnte wie folgt lauten:
"Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Erneuerung der Teppichböden vom Mieter auf dessen Kosten durchgeführt wird, sobald das Alter und der Zustand der Bodenbeläge deren Ersatz erfordert. Dabei ist vom Vermieter zuvor die Stellungnahme eines Teppichfachgeschäfts einzuholen. Diese ist für den Mieter verbindlich."
Quelle: http://www.haufe.de
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