Scheinverwalter – Wer kann Verwalter werden?

Immer wieder kommt es im Rahmen der Wiederbestellung  des Verwalters zu Problemen. Häufig unterbleibt diese oder aber sie erfolgt erst zu einem Zeitpunkt, an dem die Bestellungszeit bereits verstrichen ist. In diesem Zusammenhang ergeben sich bereits dadurch Probleme, dass Wohnungseigentümerbeschlüsse in vom "Scheinverwalter" einberufenen Eigentümerversammlungen regelmäßig anfechtbar sind.

Hiervon sind jedoch die rechtsgeschäftlichen Wirkungen von Handlungen eines solchen Verwalters nach außen, also Dritten gegenüber, zu unterscheiden. Das rechtsgeschäftliche Handeln eines solchen Scheinverwalters müssen die Eigentümer aus dem Gesichtspunkt der Anscheins- oder auch der Duldungsvollmacht gegen sich gelten lassen. Bei der Duldungsvollmacht duldet der Vertretene – also die Eigentümergemeinschaft -, dass der Verwalter als Vertreter ohne Vertretungsmacht für ihn auftritt. Bei der Anscheinsvollmacht weiß der Vertretene zwar nicht, dass der Verwalter als Vertreter ohne Vertretungsmacht für ihn auftritt, hätte es aber wissen müssen und verhindern können.

Der Verwalter handelt in solchen Fällen gleichfalls als Vertreter ohne Vertretungsmacht, sodass auch eine eigene Haftung gegenüber Dritten in Betracht kommt.

Praxis-Tipp

Genehmigung des vollmachtlosen Handelns

Der Verwalter sollte in einem derartigen Fall das vollmachtlose Handeln für die Gemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss genehmigen lassen.

Dokumentation: Wer kann Verwalter werden