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In dem Sondereigentum einer von uns verwalteten Wohnanlage trat ein Rohrbruch in der Wasserleitung auf, der eindeutig dem Sondereigentum zugerechnet werden muss. Die Schadensregulierung erfolgte über die Gebäudeversicherung, jedoch mit einem vertraglichen Einbehalt von € 500,00 (Eigenbehalt Versicherung).
Der betroffene Sondereigentümer sowie der Beirat ist der Ansicht, dass dieser Eigenbehalt – genau wie ein Schaden im Gemeinschaftseigentum – auf die WEG umgelegt werden muss, sprich der betroffene Sondereigentümer hat diese € 500,00 nicht alleine zu tragen, sondern nur anteilig.
Unsere Frage lautet nun, ob dies zutrifft, sprich muss die WEG den Eigenbehalt von € 500,00 tragen, obwohl es sich um einen Schaden im Sondereigentum handelt? Gibt es hierzu Gerichtsurteile?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Rüdiger Fritsch Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht:
Web: www.krall-kalkum.de
Als beratendes Mitglied des BFW nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
Verbleibt nach Abwicklung eines das Gemeinschafts- und/oder das Sondereigentums betreffenden Versicherungsfalls ein aufgrund (wirksam) vereinbarter Selbstbeteiligung nicht gedeckter Schadensbetrag, stellt sich die Frage, wer den auf das Sondereigentum entfallenden nicht gedeckten Schadensbetrag aufzubringen hat.
Dies kann richtiger Auffassung nach nur die Gemeinschaft sein (vgl.: Nußbaum, NZM 2003, 617 (619). Zwar betrifft das Schadensereignis das Sondereigentum. Dieses ist jedoch nicht separat versicherbar und die Versicherung ist Sache der Gemeinschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 21 Abs. 5 Ziff. 3 WEG.
Vereinbart diese nun eine Selbstbeteiligung, nimmt also vorgreiflich dem einzelnen Wohnungseigentümer dem ihm zustehenden vollständigen Versicherungsschutz teilweise, so ist der hieraus resultierende Restbetrag von der Gemeinschaft gem. § 16 Abs. 2 WEG zu tragen.
Fraglich ist, ob die Wohnungseigentümer berechtigt sind, durch Mehrheitsbeschluss festzulegen, dass der jeweilige Sondereigentümer eine Selbstbeteiligung allein zu tragen hat.
Ein solcher Beschluss wäre hier vertretener Auffassung nach zwar rechtswidrig, indes nicht nichtig und könnte in Bestandskraft erwachsen (so: OLG Köln, Beschl. v. 14.7.2003 – 16 Wx 124/03, ZMR 2004, 298 ff.).
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