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Frage eines Lesers:
Ein Beiratsvorsitzender ist zurückgetreten. Muss einer neuer Vorsitzender gewählt und muss ein neues 3. Beiratsmitglied sofort gewählt werden? Ist der Beirat mit dem Auscheiden des Beiratsvorsitzenden noch funktionsfähig?
Antwort der Redaktion:
Die Wahl eines Beiratsvorsitzenden ergibt sich aus § 29 Abs. 1 WEG; hier der Originaltext:
Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern.
Im übrigen ergibt sich die Notwendigkeit der Bestimmung eines Vorsitzenden auch aus der Vorschrift des § 24 Abs. 6 WEG zur Unterzeichnung der Beschlussniederschrift auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates.
Das Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes aus dem dreiköpfigen Verwaltungsbeirat führt lt. Bielefeld nicht zur Funktionsunfähigkeit, verpflichtet aber die Gemeinschaftin einem solchen Fall zur Nachwahl (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Ingo Dittmann
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