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Pressemitteilung von: Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH |
Veröffentlicht auf openPR am 18.01.2007 um 18:18 |
Angesichts der aktuellen Sturmwarnungen vor dem Orkan "Kyrill" ist wiedereinmal mit erheblichen Schäden zu rechnen. Rechtlich ist immer zu prüfen, ob insoweit Ansprüche, vor allem Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Man unterscheidet folgende Bereiche: Die Haftung des Grundstückseigentümers bzw. des Besitzers kann bei Schäden durch losgerissene Dachziegel oder ähnlichen Situationen eine Haftung aus § 836 BGB nachsichziehen, insbesondere wenn das Gebäude fehlerhaft errichtet ist oder Mängel aufweist. Eigentümer bzw. Besitzer müssen den baulichen und technischen Zustand der Immobilie verantworten. Schäden durch umgestürzte Bäume können eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB begründen. Auch das kann den Grundstückseigentümer bzw. Besitzer treffen, soweit beispielsweise ein Grenzbaum eine Gefahrenquelle darstellt. Es kommt insoweit eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Betracht. Andererseits ist immer an eine Haftung des Staates zu denken. Sofern Beamte oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes durch ihr Verhalten – etwa bei der Beseitigung umgestürzter Bäume – Schäden verursachen, ist ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu prüfen. Zuletzt sind Ansprüche gegen Versicherungen zu beachten. Eine Gebäudeversicherung deckt allerdings nur Schäden am Haus und fest damit verbundenen Teilen (etwa Antennen) ab, soweit nicht noch ein Risikoausschluss besteht. EineHausratsversicherung ersetzt Schäden an der Wohnungseinrichtung, die durch den Sturm verursacht wurden. Schäden durch Regen sind aber nur dann versichert, wenn sie in Folge eines Sturmschadens entstehen. Die Glasversicherung deckt Glasschäden beispielsweise bei eingedrückten Fenstern ab. Für Schäden am eigenen Auto ist zunächst die eigene Teilkaskoversicherung Ansprechpartner bzw. falls vorhanden die Vollkaskoversicherung. Wird ein fahrendes Auto von Sturmböen an die Leitplanke gedrückt, zahlt die Kaskoversicherung, sofern kein Lenkfehler vorliegt. Wer von herabstürzenden Ziegeln oder Ästen verletzt wurde, wird auf Kosten der eigenen Krankenversicherung ärztlich versorgt. Für dauerhafte Körperschäden ist, sofern zuvor abgeschlossen, die private Unfallversicherung zuständig. Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH |
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