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Betrifft WEG-Fenster: Die Fenster sind nach herrschender Rechtsmeinung Gemeinschaftseigentum. In einer Gemeinschaftsordnung steht unter der Begriffsbestimmung zum Sondereigentum lediglich, dass die Innenfenster dem Sondereigentum zuzuordnen sind. Gehört die Mechanik des Fensters ebenfalls zum Gemeinschaftseigentum? Wie ist es mit der Rolle im Rollladenkasten? Wie ist es mit dem Rollladengurt, wenn dieser sich beispielsweise abgenutzt hat und jeden Moment reißt? Und wie steht es dann mit dem Innengriff des Fensters?
Nach ganz herrschender Rechtsmeinung sind Formulierungen in Teilungserklärungen, dass „die Innenfenster dem Sondereigentum zuzuordnen sind“ nur dann bedeutsam, wenn – wie in Norddeutschland teilweise noch üblich – tatsächlich gesonderte Innenfenster bestehen.
Ist ist nicht der Fall, gehören alle für die Funktionsfähigkeit des Fensters wesentlichen Teile ebenfalls zum Gemeinschaftseigentum, somit auch die allgemeine Mechanik und der Innengriff des Fensters.
Bei Rolläden ist eine Differenzierung geboten. Diese sind nach herrschender Meinung sondereigentumsfähig, was jedoch eine entsprechende Definition in der Teilungserklärung voraussetzt. Sind Rolläden oder Außenjalousien in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich zum Sondereigentum erklärt worden, stehen sie im gemeinschaftlichen Eigentum, so dass auch insoweit die Reparatur des Rollos selber als auch des Rolladengurtes, der wesentlicher Bestandteil und zur Bedienung unerlässlich ist, durch die Eigentümergemeinschaft zu erfolgen hat.
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