Pflanzenabstände

Immer wieser gibt es Streit um Pflanzabstände zwischen Nachbargrundstücken. Das muss nicht sein. Im Nachbarrechtsgesetz sind einzuhaltenen Abstände geregelt.
Von den Nachbargrundstücken sind folgende Abstände einzuhalten:

Pflanzenabstände
Bepflanzug Art Abstand
1. mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche und sämtlichen Arten der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Eiche und der Pappel: 4,00 m
b) allen übrigen Bäumen: 2,00 m
2. mit Ziersträuchern, und zwar a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn, dem Flieder, dem Goldglöckchen, der Haselnuss, den Pfeifensträuchern (falscher Jasmin): 1,00 m
b) allen übrigen Ziersträuchern: 0,50 m
3. mit Obstgehölzen, und zwar a) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschbäumen, Wallnussbäumen und Esskastanienbäumen: 2,00 m
b) Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschbäume: 1,50 m
c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind: 1,00 m
d) Brombeersträuchern: 1,00 m
e) allen übrigen Beerenobststräuchern: 0,50 m; 0,50 m
4. mit Rebstöcken, und zwar a) in geschlossenen Rebanlagen, deren Gesamthöhe 1,80 m übersteigt: 1,50 m
b) in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen: 0,75 m
c) einzelnen Rebstöcken: 0,50 m

Die Aufzählung der stark wachsenden Bäume und der stark wachsenden Ziersträucher ist nur beispielhaft, nicht aber abschließend.
Für Zier- und Beerensträucher ist außerdem bestimmt, dass sie in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrandstück nicht überschreiten dürfen.
Hecken von über 2 m Höhe müssen einen Grenzabstand von mindestens 1 m und Hecken bis zu 2 m Höhe einen Abstand von 0,50 m einhalten. Der Abstand wird hier nicht von der Mitte des Stammes, sondern von der dem Nachbarn zugekehrten Seitenfläche der Hecke aus gemessen. Die spätere Seitenausdehnung der Anpflanzung ist daher beim Setzen zu berücksichtigen. Eine bestimmte Höhenbegrenzung schreibt das Nachbarrechtsgesetz nicht vor.
Ausnahmen:
Die Abstandsregeln gelten nicht, wenn die Hecke als Einfriedigung auf die Grundstücksgrenze gesetzt worden ist.