Neuregelung des Steuerabzugs für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen von RA. Fritsch

– Folgen für die Verwaltung von Wohnungseigentum[1]

Das Bundeskabinett hat am 18.01.2006 seine Zustimmung zum Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung erklärt[2].

Die darin enthaltenen Neuregelungen im Sinne eines „steuerpolitischen Gesamtkonzepts“ sollen positive Impulse für mehr Investitionen und Beschäftigung geben[3].

Ausweislich Art. 1 Ziff. 9 des Gesetzentwurfs soll das Einkommensteuergesetz (EStG) hinsichtlich einer für Wohnungseigentümer und Verwalter besonders relevanten Vorschrift, nämlich der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, geändert werden[4]. Mit einer zügigen Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens ist zu rechnen.

1. Bisherige Rechtslage

§ 35 a Abs. 2 EStG in seiner bisherigen Fassung besagt, dass sich die tarifliche Einkommen-

steuer um 20% der Aufwendungen für sog. haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt, maximal 600,00 EUR pro Jahr, ermäßigt.

Dieser direkte Steuerabzug wird von den Finanzämtern allerdings nur für solche Dienstleistungen im Rahmen der privaten Haushaltsführung gewährt, die keine besonderen Fachkenntnisse oder gar anspruchsvolle handwerkliche Kenntnisse erfordern, insbesondere nur die Tätigkeiten, die normalerweise durch Familienangehörige oder Mitbewohner erledigt werden, und die in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen, wie zum Beispiel: Reinigung der Wohnung, sonstige Putzarbeiten, Gartenarbeiten und sonstige klassische Hausmeisterdienste.

Die Erbringung von größerer Renovierungsarbeiten oder gar klassischer Handwerkerleistungen wurde hingegen nicht als haushaltsnahe Dienstleistung angesehen, ein Steuerabzug regelmäßig abgelehnt[5].

Etwas anderes gilt nur, wenn es sich bei diesen Tätigkeiten um kleine Ausbesserungsarbeiten oder Tätigkeiten handelt, die Haushaltsmitglieder ohne große Fachkenntnis selbst ausüben könnten (wie das Streichen und Tapezieren von Innenwänden oder das Auswechseln einzelner Fliesen)[6].

Die Erneuerung eines kompletten Bodenbelags, der Austausch von Teilen einer Heizungsanlage, der Austausch von Fenstern und Türen oder sonstige Tätigkeiten handwerklicher Fachleute gehören nicht dazu[7].

Nur bei Beträgen bis zu 150,00 EUR wird aus Vereinfachungsgründen ohne nähere Prüfung von einem steuerbegünstigten Aufwand ausgegangen[8].

2. Die Neuregelung

Zweck der Einführung der Steuerabzugsmöglichkeit für haushaltsnahe Dienstleistungen war die Verringerung der Schwarzarbeit und Förderung regulärer Beschäftigung durch Schaffung eines Steueranreizes.

Da aufgrund der restriktiven Handhabung der Bestimmung des § 35a Abs. 2 EStG durch die Finanzbehörden konkret befürchtet werden muss, dass der Gesetzeszweck verfehlt wird, soll mit § 35a Abs. 2 S. 2 und 3 EStG [Entwurf BReg.] der Kreis der abzugsfähigen Dienstleistungen klar erweitert werden. So soll der Steuerabzug von max. 600,00 EUR zukünftig auch für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen geltend gemacht werden können.

Allerdings gelten Beschränkungen; gem. § 35a Abs. 2 S. 3 EStG [Entwurf BReg.] gilt der Abzug nur für den Lohnkostenanteil, womit Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Gem. § 35a Abs. 2 S. 6 EStG [Entwurf BReg.] müssen die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung des Auftragnehmers sowie durch Vorlage eines Belegs eines Kreditinstituts, wonach die Zahlung des Entgelts auf ein Konto des Auftragnehmers erfolgte, nachgewiesen werden.

Im Gesetzgebungsverfahren sind allerdings wie üblich die besonderen Verhältnisse der Wohnungseigentümergemeinschaften bislang unberücksichtigt geblieben. Ob und inwieweit nunmehr Handwerkerleistungen für Wohnungseigentümergemeinschaften hinsichtlich ihres Lohnanteils steuerlich absetzbar sind, bleibt daher insbesondere mit Blick auf die bisherige restriktive Handhabung der Finanzbehörden abzuwarten. Nach wie vor gilt nämlich, dass nur haushaltsnahe Aufwendungen („in einem inländischen Haushalt“) berücksichtigungsfähig sind. Klar ist, dass die Kosten entsprechender Arbeiten im Sondereigentum ohne weiteres absetzbar sein können. Fraglich ist aber, ob und in welchem Umfang Handwerkerleistungen im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums zu berücksichtigen sind, da es in Einzelfällen an der „Haushaltsnähe“ fehlen könnte.

Hier ist eine Klarstellung im Gesetzestext angebracht.

3. Auswirkungen auf die Verwaltung von Wohnungseigentum

Auf den Verwalter von Wohnungseigentum kommen mit dem mittelfristig zu erwartenden Inkrafttreten der Neuregelung des § 35a Abs. 2 EStG neue Anforderungen zu, da die Wohnungseigentümer von dem Verwalter die Berücksichtigung der steuerlichen Absetzbarkeit entsprechender Aufwendungen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen werden.

a) Der steuerrechtliche Status der Wohnungseigentümergemeinschaft

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH kommt der Wohnungseigentümergemeinschaft, sofern im Rechtsverkehr nach außen wie jeder beliebige Dritte bei der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums handelnd, eine Teilrechtsfähigkeit zu[9].

Dies könnte zu dem Schluss führen, dass infolge der nunmehr geltenden rechtlichen Selbständigkeit des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer eine gesonderte steuerliche Behandlung der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich sei[10].

Es ist jedoch darauf abzustellen, dass das Verwaltungsvermögen eine zweckgebundenes Vermögensmasse darstellt, über die im Rahmen der jeweiligen Jahresabrechnungen Rechnung gelegt wird, wodurch die steuerlich relevanten Vorgänge dem einzelnen Wohnungseigentümer zuzurechnen sind.

§ 180 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. a) Abgabenordnung (AO) schreibt indes für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Falle der dann hier vorliegenden gemeinschaftlicher Erzielung von Einnahmen (z.B.: Mieten, Zinseinkünfte) das Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung vor, wonach der Verwalter grundsätzlich eine entsprechende Feststellungserklärung bei seinem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen hat.

Gem. § 180 Abs. 3 Ziff. 2. AO kann das Finanzamt jedoch davon absehen und die Besteuerung beim einzelnen Steuerpflichtigen vornehmen, sofern es sich um einen Fall geringer Bedeutung handelt, wovon auszugehen ist, wenn die Höhe des Betrags und dessen Aufteilung feststeht. Hiervon gehen die Finanzämter im Falle einer wohnungseigentumsrechtlichen Jahresabrechnung, vor allem bei der steuerlichen Geltendmachung von Zinseinnahmen sowie geleisteter Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag aus[11].

Insofern dürfte sich an dem bisherigen Usance, die für die jeweiligen Wohnungseigentümer steuerlich relevanten Sachverhalte im Rahmen der Jahresabrechnung unter Beifügung der entsprechenden Belege in Kopie darzustellen zu dürfen und deren steuerliche Würdigung im Rahmen der einkommenssteuerlichen Veranlagung des jeweiligen Wohnungseigentümers vorzunehmen, voraussichtlich nichts ändern[12].

b) Verwalterpflichten im Zusammenhang mit steuerrechtlich relevanten Sachverhalten

Nach allgemeiner Auffassung obliegt es dem Verwalter von Wohnungseigentum im Rahmen der Rechnungslegung gem. § 28 WEG in der von ihm zu erstellenden Jahresabrechnung auch die für den jeweiligen Wohnungseigentümer steuerlich relevanten Sachverhalte dazustellen und entsprechende Belege in Kopie der Abrechnung beizufügen[13].

Hierdurch soll der Eigentümer in die Lage versetzt werden, im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung die entsprechenden anteiligen Beträge geltend zu machen.

Dies ist insbesondere für die Darstellung von Miet- und Zinseinkünften im Rahmen der Jahresabrechnung sowie der Umsatzsteuer anerkannt[14].

aa) Auswirkungen auf die Vergabe und Vergütung von Dienst- und  Handwerkerleistungen

Infolge der zu erwartenden Neuregelung ist dem Verwalter von Wohnungseigentum zu empfehlen, bereits jetzt mit den Erbringern von Dienst- sowie Handwerkerleistungen, sofern die Aufwendungen hierfür dem Anwendungsbereich des § 35a Abs. 2 EStG [Entwurf BReg.] auch nur möglicherweise unterfallen können, ausdrücklich einen gesonderten Ausweis der Arbeits- und der Materialkosten in der zu erstellenden Rechnung zu vereinbaren.

Dies gilt insbesondere für die im Wohnungseigentum beliebten Pauschalpreisaufträge.

Bei der Bezahlung ist zu beachten, dass ausschließlich eine Zahlung der Vergütung auf ein Bankkonto des Leistenden in Frage kommt, da ansonsten die steuerliche Absetzbarkeit entfallen soll (§ 35 Abs. 2 S. 6 EStG [Entwurf BReg.].

bb) Gestaltung der Jahresabrechnung

Die Jahresgesamt- und Einzelabrechnung ist auf die beabsichtigte Neuregelung einzustellen.

Die Kostenposition „Instandhaltung und Instandsetzung“ ist hiesiger Auffassung nach in zwei Unterpositionen zu unterteilen.

Dabei sind zum einen die gegebenenfalls steuerlich relevanten Arbeitskosten und zum anderen die Materialkosten darzustellen.

Hierbei ist darauf zu achten, dass es keinesfalls Aufgabe des Verwalters sein kann, aufgrund der abrechnungstechnischen Berücksichtigung der einzelnen Aufwendungen ein Präjudiz für oder gegen eine steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit abzugeben.

Hiervon ist in Anbetracht der restriktiven Handhabung der Finanzbehörden und –gerichte sowie mit Blick auf die unsichere Rechtslage mangels Rechtsprechung und Erfahrungswerten unter Hinweis auf ein etwaiges Haftungspotential dringend abzuraten.

Vielmehr sollten sämtliche Aufwendungen entsprechend gesplittet dargestellt und es dem jeweiligen Wohnungseigentümer bzw. dem zuständigen Finanzamt überlassen bleiben, über die tatsächliche Geltendmachung bzw. Anerkennung der einzelnen Aufwendungen zu befinden

cc) Belegüberlassungspflicht

Mit der Pflicht zur steuerlich verwertbaren Darstellung in der Abrechnung gehört, insbesondere mit Blick auf die Belegvorlagepflichten des § 180 Abs. 3 Ziff.2 AO sowie des § 35a Abs. 2 Ziff. 6 EStG [Entwurf BReg.] geht die Verpflichtung des Verwalters einher, als Ergänzung zur Jahresabrechnung jedem Wohnungseigentümer Ablichtungen der Dienstleistungs- bzw. Handwerkerrechnungen sowie der Bankbelege zu überlassen.

4. Fazit

Festzustellen ist, dass der Gesetzgeber wieder einmal in guter Absicht handelnd, jedoch unter völliger Verkennung der Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts, den Wohnungseigentumsverwalter auf dessen Kosten zur Außenstelle des Finanzamts (siehe nur den Verwaltungsaufwand bei der Beachtung der sog. Bauabzugsteuer[15]) machen will.

Da die Erstellung der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung zum Kernbereich der Verwaltertätigkeit gehört und die damit im Zusammenhang stehenden Nebenkosten mangels ausdrücklicher vertraglicher Regelung mit der vereinbarten Grundvergütung des Verwalters abgegolten sind[16], sollte der Wohnungseigentumsverwalter wegen des absehbaren nicht unerheblichen

Mehraufwands im Zusammenhang mit der beabsichtigten Neuregelung des § 35 a EStG tunlichst mit den Wohnungseigentümergemeinschaften über eine angemessene Sondervergütung verhandeln bzw. das Leistungs-/Vergütungsverzeichnis seines Verwaltervertrags entsprechend ändern[17].

[1] Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch, zugleich Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht;

   beratendes Mitglied im BFW – Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V.; Mitglied der

   ARGE Miet- und Wohnungseigentumsrecht im Deutschen Anwalt Verein (DAV), Sozius der Kanzlei Krall,

   Kalkum & Partner GbR, Birkenweiher 13, 42651 Solingen, Tel.: 0212 / 22210-0, Fax: 0212 / 22210-40,

   E-Mail: krall-kalkum@telebel.de, Homepage: www.krall-kalkum.de

[2] www.bundesfinanzministerium.de/nsc_true/DE/Service/Downloads/IP/027,property=publicationFile.pdf

[3] Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) 5/2006 v. 18.1.2006.

[4] § 35 a EStG, in Kraft seit dem 1.1.2003, eingefügt durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen

   am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002, BGBl. I, S. 4621.

[5] FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.9.2004, EFG 2004, 1769.

[6] BMF-Schreiben v. 14.8.2003, Az.: IV A 5 – S 2296 b – 13/03.

[7] BMF-Rundschreiben v. 1.11.2004, Az. IV C 8 – S 2296 b – 16/04.

[8] Schreiben der OFD Hannover v. 27.2.2004, S 2296b-2-StO 211.

[9] BGH, Beschl. v. 2.6.2005 – V ZB 32/05, ZMR 2005, 547.

[10] KK-WEG/Kahlen, Kompaktkommentar WEG, 2006, Anh. Steuerrecht, Rn. 107.

[11] Deckert/Stähling, Die Eigentumswohnung, Loseblatt Stand 12/2005, Grp. 10, Rn. 515.

[12] KK-WEG/Happ, Kurzkommentar WEG, 2006, § 28 Rn. 21.

[13] BMF-Rundschreiben v. 26.10.1992, DB 1992, 2317;

    Weitnauer/Wilhelmy, WEG, 9. Aufl. 2005, Anh. II, Rn. 79.

[14] KK-WEG/Happ, Kurzkommentar WEG, 2006, § 28 Rn. 12, 21 u. 22.

[15] Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v. 30.8.2001, BGBl. I 2001, 2267.

[16] Köhler-Bassenge/Greiner, AnwHdB WEG, 2004, Teil 14, Rn. 162, 163.

[17] Zu berücksichtigen ist, dass die Vereinbarung solcher Neben- und Zusatzentgelte der AGB-Kontrolle

    unterliegt: vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 307, Rn. 62.