Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Nach §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs.3 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter
1. für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete im Verzug ist, oder 2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Bei Wohnraummiete ist der rückständige Teil i.S.d. Nr.1 jedoch nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt.
Wenn der Mieter also zwei Monatsmieten nicht bezahlt hat, ist dies ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gem. §§ 569, 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB. Als Vermieter sollte in diesem Fall das Mietverhältnis unter Berufung auf die beiden rückständigen Mieten gekündigt werden. Der Mieter kann die fristlose Kündigung, soweit diese sich auf die rückständige Miete stützt, durch deren Nachzahlung unwirksam machen.
Die Kündigungserklärung sollte enthalten:
Die Kündigungserklärung muss dem Mieter schriftlich und nachweisbar zugehen, am besten durch Einwurf in seinen Briefkasten unter Zeugen.
Nach Ablauf der Räumungsfrist sollten sofort Räumungsklage erhoben werden. Es gilt zu bedenken, dass eine Räumungsklage auch im günstigsten Fall bis zum Urteil mindestens 2 Monate dauert und der Vermieter möglicherweise auch auf der Miete für diese Zeit sitzen bleibt. Nach §
569 Abs. 3 Nr. 2 BGB kann auch ein Räumungsurteil wegen Mietrückstandes abgewendet werden, wenn binnen zwei Monaten nach Klagezustellung der Rückstand voll bezahlt wird. Dies trifft nur dann nicht zu, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal wegen Mietrückstandes gekündigt wurde.
Quelle: http://www.anwaltonline.com
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.