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Die Kosten zur Beseitigung einer Rohr- oder Abflussverstopfung im Mietshaus sind keine Betriebskosten. Der Vermieter darf diese Kosten nicht in die jährliche Betriebskostenabrechnung einstellen, sie können auch nicht als sonstige Betriebskosten abgerechnet werden.
Mieter müssen auch nicht zahlen, wenn in Mietverträgen steht, dass sich bei einer Verstopfung des Hauptstranges der Abwasserleitung alle Mieter anteilig an den Reinigungskosten beteiligen müssen. Eine derartige Vertragsklausel ist unwirksam.
Nur wenn ein Mieter nachweislich eine Abflussverstopfung schuldhaft verursacht hat, kann dieser Mieter zur Übernahme der Reinigungskosten verpflichtet werden. Der Vermieter muss beweisen, dass der in Anspruch genommen Mieter den Schaden verursacht hat, beispielsweise weil er Papierwindeln, Katzenstreu oder ähnliches über die Toilette entsorgt hat.
Quelle: www.mieterverein-hamburg.de/newsletter.htm
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