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Zur Rechtslage bei Kostenvoranschlägen
Ein Kostenvoranschlag soll ungefähr abschätzen lassen, was bei Vergabe eines Auftrags an Kosten entstehen wird. Die Angaben im Kostenvoranschlag sind eine unverbindlich und nur grobe Überschlagsrechnung. Verbindlich ist ein vorab genannter Preis nur dann, wenn ein Angebot erstellt oder wenn ein Festpreis vereinbart wird.
Mit seinem Angebot bindet sich der Unternehmer einseitig. Der Kunde kann innerhalb angemessener Zeit (maximal 2 Wochen) das Angebot annehmen. Dann gilt der Angebotspreis. Vereinbaren die Parteien, dass das Werk zu einem Festpreis durchgeführt wird, ist dieser verbindlich.
Mit einem Kostenvoranschlag legt sich der Unternehmer nicht endgültig fest. Er dient der überschlägigen Kostenkalkulation und soll dem Kunden nur als Grundlage für die Vergabe des Auftrags dienen. Der Kostenvoranschlag ist unverbindlich, wenn er nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
Ein Entgelt darf für ihn nur erhoben werden, wenn dies zuvor unmissverständlich erklärt wurde und der Kunde sich damit einverstanden erklärt hat. Ist dies nicht der Fall, dann ist der Kostenvoranschlag kostenlos und zwar unabhängig davon, ob demjenigen, der ihn erstellt hat, der Auftrag gegeben wurde oder nicht. Gem. § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenanschlag (…) im Zweifel nicht zu vergüten. Wie fast immer gibt es Ausnahmen: Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann ein Kostenvoranschlag zu vergüten sein. Jedenfalls wurde dies bis zur Änderung des Werkvertragsrechts im Jahr 2002 für Branchen angenommen, in denen die Vergütung des Kostenvoranschlags als üblich angesehen wurde, z. B. bei Reparaturen an Kfz. und in der Unterhaltungselektronik. Ob dies heute noch Bestand hat, ist zweifelhaft. Denn nun bestimmt § 631 Abs. 3 BGB, dass ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Zweifel ergeben sich auch, ob eine Vergütungsverpflichtung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann. Eine höchst-richterliche Entscheidung zu dieser Frage steht noch aus. Bis dahin spricht der Gesetzeswortlaut für den Besteller, der sich auf die Formel bringen lässt: Entgelt nur bei ausdrücklicher individueller Vereinbarung.
Wird die Arbeitsleistung teurer als beim Kostenvoranschlag überschlägig ermittelt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Mehrbetrag bezahlt werden muss. Grundsätzlich muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitteilen, wenn er bemerkt, dass die Arbeiten teurer werden als zunächst geschildert. Dies jedenfalls dann, wenn die tatsächlichen Kosten den geschätzten Betrag wesentlich überschreiten. Als unwesentliche Überschreitung haben die Gerichte eine Kostensteigerung von 10 bis 20%, in besonderen Ausnahmefällen bis zu 25% angesehen. Als Richtschnur sollte gelten, dass die Rechnung den Kostenvoranschlag um maximal 15% überschreiten kann.
Bekommt der Handwerker also sein Geld, wenn er nicht über die Überschreitung unterrichtet? Unter-schiedliche Antworten gab das OLG Frankfurt, das die Frage zunächst verneinte. Später urteilte es jedoch anders. Nämlich für den Fall, dass die Preiserhöhung nicht notwendig vom Handwerker abzusehen war, z. B. durch Überschreitung der veranschlagten Arbeitsstunden oder durch erhöhte Materialkosten. Und wenn der höhere Preis für die Auftragsdurchführung am Markt üblich war, dann hätte der Auftraggeber die Leistung auch bei keinem anderen Handwerker günstiger erhalten können, also auch dann nicht, wenn die wesentliche Überschreitung rechtzeitig mitgeteilt worden wäre. In diesem Fall ist das Fehlverhalten des Handwerkers, die nicht rechtzeitige Information über die Kostensteigerung, folgenlos. Wenn der Auftraggeber aber nachweisen kann, dass er die Arbeiten bei einem anderen Handwerker günstiger erhalten hätte, so ist ihm ein Schaden entstanden, den er der Rechnung des Handwerkers entgegensetzen kann.
Quelle: Anwaltskanzlei Irene Schäfer/Phillip Rosenthal, Bonn
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