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Beispiel: Die Gemeinschaft beschließt, um Kosten zu sparen, mehrheitlich den Abschluss eines Sammelvertrages für Kabelfernsehen in allen Wohnungen. Nach Jahren fordert der Eigentümer A, oder auch ein evtl. Rechtsnachfolger die Befreiung der Gebühren bei Installation einer Sperrdose. Aufgrund des Sammelvertrages müssten bei Vollzug dieser Forderung die übrigen Miteigentümer die mtl. Gebühren mittragen.
Der Einzeleigentümer hat keine Möglichkeit, Befreiung von den Kabelfernsehgebühren bei Installation einer Sperrdose zu verlangen.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn seinerzeit bei der Beschlussfassung über den Abschluss des Sammelvertrages entsprechende Befreiungstatbestände begründet worden wären (was früher nicht unüblich war).
Ist der mehrheitlich gefasste und bestandskräftige Beschluss über den Sammelvertrag jedoch so formuliert, dass jeder Wohnungseigentümer anteilig mit den Kosten belastet wird, haben einzelne Sondereigentümer – auch nicht deren Rechtsnachfolger, die an die Beschlussfassung gemäß § 10 Abs. 3 WEG gebunden sind – keinen Befreiungsanspruch.
Quelle: ISTA
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