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Wer Wohnung oder Haus – egal ob als Eigentümer oder Mieter – modernisiert und instand setzt, kann die Ausgaben dafür steuerlich geltend machen. Für diese so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerksleistungen gibt es nach Paragraf 35a Abs. 2 EStG eine Steueranrechnung von 20 Prozent der bezahlten Leistungen, maximal jeweils 600 Euro pro Jahr.
Die Steuerermäßigung können beispielsweise Eigentümer sogar dann für Elektro-, Fliesen-, Sanitär- oder Malerarbeiten beanspruchen, wenn sie noch nicht in der Wohnung gewohnt haben. Dies trifft auf jeden Fall zu, wenn beabsichtigt wird, die Wohnung anschließend selbst zu nutzen.
Wichtig ist grundsätzlich, dass der Rechnungsbetrag auf das Bankkonto des Handwerkers überwiesen werden muss. Hier muss auch deutlich ersichtlich sein, welche Rechnung bezahlt wurde. Quittungen für Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Plant man die Wohnung jedoch nach der Renovierung zu vermieten, sind die Renovierungs- und Modernisierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar
Quelle: https://www.quelle-bausparkasse.de
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