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Frage: Gehört die Telefonleitung oder ein Kabel für das Kabelfernsehen vom Verteiler zu der jeweiligen Wohnung zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
Antwort:
Für die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist die räumliche Lage (also innerhalb oder außerhalb des räumlichen Bereich des Sondereigentums) ohne Bedeutung. Vielmehr ist allein entscheidend, ob die entsprechende Leitung allein der Versorgung einer Sondereigentumseinheit dient oder mehr als einer Sondereigentumseinheit, also mindestens zwei Einheiten (Telekommunikationsanschlüsse bis zum Übergabepunkt im Haus stehen ohnehin in der Regel im Eigentum des Netzbetreibers). Dient die Leitung allein der Versorgung einer Sondereigentumseinheit, steht sie im Sondereigentum, ansonsten im Gemeinschaftseigentum.
Vergleichen Sie dabei bitte die Regelungen in § 5 Abs. 1 und 2 WEG: Wenn die Leitung entfernt werden kann und es ist lediglich eine Sondereigentumseinheit betroffen (also weder Gemeinschaftseigentum noch andere Sondereigentumseinheiten), dann steht sie im Sondereigentum.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Hannemann
Hannemann, Eckl & Moersch Rechtsanwälte PartG mbB
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