Fragebogen oder Fragen des Vermieters

Nicht nur der Mieter möchte sich über seine zukünftige Wohnung gut informieren; auch Vermieter möchten etwaige zukünftige Mieter gerne genauer kennenlernen – schließlich vermietet nicht jeder gern an irgend jemanden. Grundsätzlich kann der Vermieter einem potentiellen Mieter Fragen schrift- lich oder mündlich stellen – auch gegen einen Fragebogen ist nichts einzuwenden.

Dies bedeutet aber nicht, daß der Vermieter alles fragen kann. Fragen, mit denen der Vermieter versucht abzuschätzen, ob die Mietwohnung für den Interessenten bezahlbar ist, sind durchaus zulässig und müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bei Fragen, die nichts mit der Wohnung zu tun haben, kann jedoch die Unwahrheit gesagt werden, ohne daß dies negative Auswirkungen hat. Nur wenn bei zulässigen Fragen gelogen wird, kann dies dazu führen, daß ein hieraufhin geschlossener Mietvertrag angefochten wird, da bei Falsch- beantwortung zulässiger Fragen eine arglistige Täuschung vorliegt. Schweigen kann hier eine bessere Strategie sein, da dies nicht immer eine arglistige Täuschung impliziert.

Zu Themenbereichen, die der Vermieter nicht anspricht, müssen vom Interessenten keine Angaben gemacht werden; nur der Bezug von Arbeitslosengeld II ist auch ohne entsprechende Frage zu offenbaren.
Der Vermieter kann nach dem Einkommen fragen also auch in Erfahrung bringen, ob ein fester Arbeitsplatz besteht.
Ebenso hat der Vermieter ein Recht zu erfahren, wie viele Personen in die Wohnung einziehen werden. Um als Vermieter eine bessere Sicherheit hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Mietinteressenten zu erhalten, sollte dieser zusätzlich zum Fragebogen eine Schufa-Selbstauskunft vom Interessenten verlangen.

Wenn dem potentiellen Mieter nun ein Fragebogen vorgelegt wird, so sollte der Interessent diesen ausfüllen, da der Vermieter selbstverständlich nicht verpflichtet ist, einen Interessenten auch zu akzeptieren. Er kann sich seinen Mieter aussuchen und bei verweigerter Auskunft seinerseits einen Mietvertrag ablehnen.

Der Vermieter kann den vorherigen Vermieter nur dann kontaktieren, wenn der Interessent dem zugestimmt hat.

In seltenen Fällen verlangen Verwalter oder Vermieter eine Gebühr für die Auswertung eines derartigen Fragebogens – dies ist nicht zulässig. Als Betroffener kann man daher später das Geld zurückfordern.

Übersicht über zulässige Fragen

Einkommen
Arbeitsplatz
Arbeitgeber
Familienstand
Bezug von Arbeitslosengeld II
Anzahl und Alter der Personen, die im Haushalt leben werden

Übersicht über unzulässige Fragen

Sind Kinder geplant?
(Nein, wir möchten uns auf unser berufliches Fortkommen konzentrieren. – Ein ruhiger Mieter ist ein guter Mieter, besonders, wenn er viel arbeitet und nicht in der Wohnung
ist.)

Sind Sie / ist Ihre Ehefrau/Lebensgefährtin schwanger?
(Nein)

Sind Sie Ausländer / ist Ihr Partner Ausländer?
(Nein. – Einige Vermieter könnten um das Gefüge der Mieter- schaft besorgt sein.)

Liegen gegen Sie/Ihren Partner Vorstrafen vor?
(Nein, ich/wir verhalten uns immer gesetzestreu. – Kein Vermieter möchte seine Wohnung von der Polizei gestürmt
sehen.)

Wie möchten Sie die Wohnung einrichten?
(Klassisch, Schrankwand, Tisch, zwei Sessel, Fernseher und ein Bett. – Wie man sich eine ideale Wohnung eben so
vorstellt.)

Welche Musik bevorzugen Sie?
(Klaviermusik – die beruhigt und entspannt uns/mich. – Ein ruhiger Mieter ist ein guter Mieter.)

Rauchen Sie / Ihr Partner?
(Nein – Wer möchte schon gelbe Wände haben?)

Sind Sie Mitglied einer Partei? Wenn ja, welcher?
(Nein oder aber Partei, die der Vermieter vermutlich
favorisiert.)

Haben Sie eine eidesstattliche Versicherung abgegeben?
(Nein, ich lege großen Wert auf finanzielle Sicherheit. – Der Vermieter auch)

Wie lange haben Sie Ihre vorherige Wohnung gemietet?
(Wählen Sie eine Periode, die dem Vermieter vermutlich gefallen wird – beispielsweise 3-5 Jahre, das führt nicht zur Frage, warum Sie nicht in der Wohnung geblieben sind und ist nicht so kurz, daß die Alarmglocken schrillen würden, wie es bei 3 Monaten der Fall wäre.)

Warum wurde Ihr vorheriges Mietverhältnis beendet?
(Die Wohnung war zu klein / nicht luxuriös genug / nicht leise genug / zu viele Leute bei anderen Nachbarn / die Lage nicht gut genug / der Vermieter hat Eigenbedarf
angemeldet)

Liegen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen Sie/Ihren Lebenspartner vor?
(Selbstverständlich nicht)

Was ist Ihr Beruf?
(Wählen Sie einen Beruf, der dem Vermieter ggf. gefallen wird)

Wie ist Ihre Bankverbindung? / Bei welcher Bank sind Sie?
(Suchen Sie sich eine schöne Bank aus)

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?
(Nein – meinen Sie, daß sich das lohnt? Ich habe gehört, für den Straßenverkehr soll sich das lohnen… haben Sie da Erfahrung? – Ein Mieter ohne Rechtsschutzversicherung macht nicht so schnell Ärger)

Sind Sie Mitglied im Mieterverein?
(Nein, das lohnt sich doch nicht – ich hatte noch nie irgendwelche Probleme mit meinen Wohnungen)

Würden Sie zusätzlich eine Bürgschaft erbringen?
(Ja – Neben der Mietkaution ist keine Bürgschaft zu erbringen, es kann getrost zugesagt werden.)

Trinken Sie Alkohol und wenn ja, wann?
(Zum guten Essen mal ein Glas Wein – Wer will schon einen Trinker im Haus?)

Was sind Ihre Hobbies?
(Lesen, Malen, Fahrradfahren, Schwimmen – Alles leise oder nicht in der Wohnung)

Wie oft erhalten Sie Besuch?
(Selten, ich treffe mich eher mit Freunden im Restaurant oder im Theater)

Wie stehen Sie zu Tieren?
(Leider kann ich mir aufgrund meiner beruflichen Angespanntheit keine Tiere halten – ich wäre zu selten für sie da – So ist man kein Tierfeind und entwarnt den Vermieter – es wird keine Haustiere geben)

Kann die Wohnung von uns später besichtigt werden?
(Jederzeit – Wenn der Vermieter dies tatsächlich einmal will, kann man im Urlaub oder krank sein)

Derartige Fragen müssen nicht beantwortet werden. Besser ist es jedoch, zu antworten und zwar so, wie Sie meinen, daß der Vermieter es hören will. Einige mögliche Antworten haben wir in Klammern genannt.

Quelle: www.anwaltonline.com